Steuerfrage/Steuererklärung

  • Ich habe auch mal eine Steuerfrage, zu der ich trotz Internetrecherche nicht richtig schlau geworden bin: Wenn ich für die Entfernungspauschale die Länge meines Arbeitswegs angebe, muss ich dann den kürzesten Weg von Haustür zu Haustür angeben? Konkret geht es mir darum, dass mein Arbeitgeber seit diesem Jahr nicht mehr ausreichend Parkplätze zur Verfügung stellt. Wenn ich nun mit dem Auto zur Arbeit fahre, finde ich oft erst 1-2 km entfernt einen Parkplatz und bin bis dahin schon ein paarmal um die Blöcke gefahren. Das heißt, ich wohne zwar nur 7km von der Arbeit entfernt, fahre realistisch betrachtet aber im Durchschnitt 10. Darf ich nun 10 angeben oder nur 7?

  • Ich habe auch mal eine Steuerfrage, zu der ich trotz Internetrecherche nicht richtig schlau geworden bin: Wenn ich für die Entfernungspauschale die Länge meines Arbeitswegs angebe, muss ich dann den kürzesten Weg von Haustür zu Haustür angeben? Konkret geht es mir darum, dass mein Arbeitgeber seit diesem Jahr nicht mehr ausreichend Parkplätze zur Verfügung stellt. Wenn ich nun mit dem Auto zur Arbeit fahre, finde ich oft erst 1-2 km entfernt einen Parkplatz und bin bis dahin schon ein paarmal um die Blöcke gefahren. Das heißt, ich wohne zwar nur 7km von der Arbeit entfernt, fahre realistisch betrachtet aber im Durchschnitt 10. Darf ich nun 10 angeben oder nur 7?

    Leider nur 7 km. Es gilt die kürzeste (zumutbare) Strecke. Über das was zumutbar ist wird aus meiner Erfahrung heraus nur noch selten gestritten, sprich wenn du 8 oder 9 km angibst weil es mehrere Streckenführungen gibt kräht da normalerweise kein Hahn mehr nach (war früher anders und kann es auch heute immer mal wieder sein, die Schwerpunkte auf die geachtet werden können regelmäßig wechseln). Das die Parkplatzsuche bei den km mitgerechnet werden habe ich noch nie gehört, ein Finanzbeamter würde wahrscheinlich empfehlen bereits nach 5 km mit der Suche zu beginnen ;)

  • Maßgebend für die Berechnung der Werbungskosten ist die kürzeste benutzbare Strassenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine längere Strecke kann nur dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und auch tatsächlich genutzt wird. Für die Beurteilung ob einer Verbindung verkehrsgünstiger ist gibt es mehrere Fallkonstellationen (z. B. Zeitersparnis von mind. 10%) und es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an, aber m. E. passt der von dir geschilderte Sachverhalt (Parkplatzsuche) nicht darunter.

  • Danke für die schnelle Hilfe!

    Das die Parkplatzsuche bei den km mitgerechnet werden habe ich noch nie gehört, ein Finanzbeamter würde wahrscheinlich empfehlen bereits nach 5 km mit der Suche zu beginnen ;)

    Das würde tatsächlich funktionieren, sofern ich die Arbeitsstätte von der anderen Seite her anführe – dann wären es allerdings von vornherein eher 9km. ;)

    Wenn es bis morgen warten kann, kann ich es rausbekommen.

    Es eilt nicht und ich höre mir gerne weitere Meinungen zu dem Thema an. :ja:

  • Also, ich konnte Folgendes in Erfahrung bringen, deckt sich aber mit dem was Buffalo schreibt, denke ich.

    Grundsätzlich gilt die kürzeste einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also von Haustür zu Haustür und es zählen nur volle Kilometer. Also bei einem Weg von 23,6 km kann man trotzdem nur 23 ansetzen. Ist in Ausnahmefällen eine längere Strecke OFFENSICHTLICH verkehrsgünstiger kann die ausnahmsweise angesetzt werden.

    Hoffe das hilft

  • Also, ich konnte Folgendes in Erfahrung bringen, deckt sich aber mit dem was Buffalo schreibt, denke ich.

    Grundsätzlich gilt die kürzeste einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also von Haustür zu Haustür und es zählen nur volle Kilometer. Also bei einem Weg von 23,6 km kann man trotzdem nur 23 ansetzen. Ist in Ausnahmefällen eine längere Strecke OFFENSICHTLICH verkehrsgünstiger kann die ausnahmsweise angesetzt werden.

    Hoffe das hilft

    Das wäre mir neu, meines Wissens darf (und wird auch von den Finanzämtern wenn bekannt so gehandhabt) jede hinter Komma Zahl zugunsten des Steuerpflichtigen gerundet werden, also bei steuerlichen Abzugsbeträgen wird aufgerundet (23,1 km = 24 km) und beim Einkommen abgerundet (50.000,99 EUR Arbeitseinkommen = 50.000,00)

  • ich hab es so zitiert, wie es mir geschickt wurde, würde dir aber recht geben. Hat mich auch gewundert. Verbuchen wir das mal unter Tippfehler...

  • Das wäre mir neu, meines Wissens darf (und wird auch von den Finanzämtern wenn bekannt so gehandhabt) jede hinter Komma Zahl zugunsten des Steuerpflichtigen gerundet werden, also bei steuerlichen Abzugsbeträgen wird aufgerundet (23,1 km = 24 km) und beim Einkommen abgerundet (50.000,99 EUR Arbeitseinkommen = 50.000,00)

    ich hab es so zitiert, wie es mir geschickt wurde, würde dir aber recht geben. Hat mich auch gewundert. Verbuchen wir das mal unter Tippfehler...

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Entfernungspauschale nur für jeden vollen Kilometer zählt und theoretisch grundsätzlich abzurunden ist.

  • Ihr seid alle zu ehrlich... :jeck:

    „A man has two things. His words and his nuts. And you don‘t want to lose either of them.“ - Robert Quinn

  • Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Entfernungspauschale nur für jeden vollen Kilometer zählt und theoretisch grundsätzlich abzurunden ist.

    Ich will das nicht ausschließen, bin aber auch eher der Praktiker unter den Theoretikern :)