Kündigung einer Mitgliedschaft

  • Dann sagt der Empfänger.. Ja, so ein Umschlag ist gekommen. Aber da war nix drin :rolleyes:

    Das er damit vor einem deutschen Gericht durchkommt, wage ich aber stark zu bezweifeln.
    Auf Basis deiner Argumentation, müsste jeder Online-Shop schon Pleite sein, bzw. es dürfte keine mehr geben.

    Einmal editiert, zuletzt von HL Cheesehead (21. Juli 2017 um 20:54)

  • Das er damit vor einem deutschen Gericht durchkommt, wage ich aber stark zu bezweifeln.Auf Basis deiner Argumentation, müsste jeder Online-Shop schon Pleite sein, bzw. es dürfte keine mehr geben.

    Ist jüngst noch in einem Verfahren durchgekommen. In der Beweispflicht ist der Sender. Das ist halt das Risiko

    Dann mach ich eben mein eigenes Forum auf...mit Blackjack und Nutten!

  • Radio. War auch sehr verwundert darüber. Muss noch mal in mich gehen.

    Das hiesse ja, ich kann nichts mehr verschicken, ohne notariellen Beistand um da auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Mag ja durchaus sein, das es da um einen spezellen Fall der juristischen Spitzfindigkeiten ging, aber die Regel kann das ja wohl nicht sein.

  • https://www.haufe.de/personal/perso…_HI2173265.html


    Zitat von Haufe

    Um dem Arbeitnehmer die Behauptung abzuschneiden, er hätte bloß einen leeren Briefumschlag erhalten, ist darauf zu achten, dass Zeugen beweisen können, dass erstens das Kündigungsschreiben in jenen Briefumschlag gesteckt wurde und zweitens genau dieser Briefumschlag unter der vorgelegten Einlieferungsnummer aufgegeben wurde.

    Da reicht dir der normale Zusteller nicht aus. Keine Ahnung ob das sinnhaft wäre, den Brief im Postamt erst zuzukleben und vorher den Schalterbeamten darauf schauen zu lassen

    Dann mach ich eben mein eigenes Forum auf...mit Blackjack und Nutten!

  • https://www.haufe.de/personal/perso…_HI2173265.html


    Da reicht dir der normale Zusteller nicht aus. Keine Ahnung ob das sinnhaft wäre, den Brief im Postamt erst zuzukleben und vorher den Schalterbeamten darauf schauen zu lassen

    Das ist echt schon heftig, geht dabei aber auch um den Job und ganz andere Existenzen. Einen guten Freund hat man doch aber immer der dabei war, als ich die Kündgung verfasst habe, und diese auf dem Weg zum Trainig oder ähnlichem bei der Post aufgegeben habe. Kann mir auch nicht vorstellen, daß das bei solchen vrhältnismässig kleinen Beträgen überhaupt von Relevanz ist.
    Oder wie kündigt hier die Masse jedes Jahr seinen Sky-Vertrag?

  • Das ist echt schon heftig, geht dabei aber auch um den Job und ganz andere Existenzen. Einen guten Freund hat man doch aber immer der dabei war, als ich die Kündgung verfasst habe, und diese auf dem Weg zum Trainig oder ähnlichem bei der Post aufgegeben habe. Kann mir auch nicht vorstellen, daß das bei solchen vrhältnismässig kleinen Beträgen überhaupt von Relevanz ist.Oder wie kündigt hier die Masse jedes Jahr seinen Sky-Vertrag?

    Deswegen sind heute tatsächlich immer noch Faxe so "charmant"

    Dann mach ich eben mein eigenes Forum auf...mit Blackjack und Nutten!

  • deswegen schicke ich immer im gleichen Zeitraum, die Kündigung über mehrere wege (fax (gibt hier ja auch online anbieter) ,einschreiben, email,...). Da ist es für den anbieter etwas schwerer zu behaupten, es wäre nichts drin. Warum sollte ich andere wege mit der kündigung nutzen, aber ausgerechnet beim einschreiben nichts,bzw anderes weglassen. Durchgehend doof stellen kann er sich ja nicht.

    Im prinzip kann man ja auch die kündigung doppelt ausdrucken, von einem zeugen unterschreiben lassen, was ich auch im einschreiben extra ankündige. Da wird der jeweilige wohl kaum es auf streit ankommen lassen.

  • Meine Frau arbeitet bei einem größeren, bundesweitem Unternehmen in der Personalabteilung. Sie schmeißt wichtige Dokumente, die der Empfänger nicht sooo gern annehmen möchte oder nicht annehmen kann oder nicht erreichbar ist oder...oder...oder gern mal persönlich in den Briefkasten. Mit dabei ist eine Kollegin, die als Zeugin fungiert und die bei der Zustellung die Zeit und das Datum notieren. Und das ist rechtlich abgesichert.

    Das schreiben gilt ab dem Zeitpunkt als zugestellt.

  • Man muss zwei Komponenten unterschieden, nämlich die materiell-rechtliche und die prozessuale (Nachweis):

    Materielles Recht:

    1) Um wirksam zu kündigen, muss eine Kündigungserklärung gegenüber dem Vertragspartner wirksam abgegeben werden und diesem zugehen.

    2) Eine verkörperte Willenserklärung (z. B. Schriftstück) ist in dem Moment zugegangen, in der sie in den Empfangsbereich des Empfängers (z. B. Briefkasten) gelangt ist, so dass er unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Zeitpunkt des Zugangs ist der Moment, in dem nach der Verkehrsanschauung mit der Kenntnisnahme zu rechnen war. Hindernisse aus der Sphäre des Empfängers (z. B. Urlaub) verhindern den Zugang nicht. Eine berechtigte Zugangsverweigerung (z. B. ungenügendes Porto) geht zu Lasten des Absenders, eine unberechtigte Zugangsverweigerung bewirkt, dass das Schriftstück im Moment der angebotenen Übergabe als zugegangen gilt.

    3) Form: Wenn eine Form für die Abgabe der Erklärung vereinbart ist (z. B. Schriftform), muss das Schriftstück in dieser Form zugehen. E-Mail oder Fax genügen der Schriftform nicht.

    Prozessuales (Beweislast - Beweisführung)

    1) Die Beweislast trägt derjenige, der aus dem Zugang des Schreibens eine für sich positive Rechtsfolge (z. B. wirksame Kündigung) herleiten will - im Beispiel also der Kündigende.

    2) Sehr umstritten ist, ob bestimmte Vorgänge (z. B. Fax-Sendebericht, ordnungsgemäß dokumentiertes Einwurfeinschreiben, Einschreiben mit Rückschein) einen sog. Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens begründen. Die traditionelle Mehrheitsmeinung ist: Das Einschreiben mit Rückschein begründet einen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens, die anderen Varianten nicht. Es wird aber in jeder Konstellation auch die Gegenauffassung vertreten. In jedem Fall ist das Einschreiben mit Rückschein besser als das normale Einschreiben.

    3) Mit dem Nachweis, dass "irgendetwas" zugegangen ist, ist noch nicht der Nachweis geführt, was zugegangen ist.

    Fazit: Unter "normalen" Umständen ist es am besten, man schnappt sich einen oder mehrere (möglichst neutrale) Zeugen, zeigt ihnen das Schreiben, tütet es vor ihren Augen ein und läßt sich von ihnen zu dem Briefkasten des Empfängers begleiten, wo man es einwirft. Die Zeugen notieren sich Inhalt des Schreibens und den Zeitpunkt des Einwurfs. Noch etwas besser ist es, eine Kopie des Schreibens zu fertigen und die Umstände dort niederzulegen und von den Zeugen quittieren zu lassen.

    4) Im Prinzip gibt es nach § 132 BGB auch die Möglichkeit der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Das kostet vermutlich mindestens ca. 10 €. Die Zustellungsurkunde erbringt dann als sog. öffentliche Urkunde den vollen Nachweis der Zustellung des Dokuments. Da würde ich nur vorher mal beim Gerichtsvollzieher anrufen und den genauen Ablauf erfragen.

    Das alles nach bestem Wissen und Gewissen - aber ohne Gewähr.