Einzugsermächtigung stillschweigend geben?

  • Vor 2 Wochen hatte mir eine Firma ein Schreiben geschickt in dem sie mir ankündigten, einen Betrag von meinem Konto einziehen zu wollen und mir bestätigt, dass ich ihnen eine Einzugsermächtigung gegeben habe. Dies habe ich jedoch weder mündlich noch schriftlich getan. Auch in den AGB's ist nicht erwähnt, dass ich bei einer Geschäftsbeziehung automatisch eine Einzugsermächtigung erteile.

    Dieses Schreiben war in einen ganzen Haufen Werbung verpackt, so dass ich dieses Schreiben garnicht bemerkt hatte.

    Mich interessiert dabei eigentlich folgendes: Habe ich in so einem Falle stillschweigende eine Einzugsermächtigung erteilt weil ich deren Schreiben nicht widersprochen habe? Geht das so etwas überhaupt stillschweigend? Oder gibt es Fristen innerhalb dieser ich so etwas widersprechen müsste?

    Zusätzlich gilt vielleicht noch zu erwähnen dass es schon eine Kundenbeziehung zwischen mir und der Firma gibt, ich das Geld aber bisher immer überwiesen habe.

  • Wenn sich diese Firma darauf beruft, dass du dich über die AGBs zu einer Einzugsermächtigung bereit erklärt hast,kannst du dich darauf berufen, dass dir diese nicht offenkundig zur Einsicht vorgelegen haben und sie dich nicht darauf aufmerksam gemacht haben, so dass diese nicht Vertragsbestandteil eures Vertrages geworden sind.

    Zumindst sagt das der (fast-) Jurist auf der Couch neben mir :mrgreen:


    Bestand möglicherweise vorher schonmal eine Beziehung zwischen dir und dieser Firma?

  • Nein, zumindest telefonisch beruft sich die Firma darauf, dass ich dem Schreiben nicht widersprochen habe und damit einer Einzugsermächtigung zugestimmt habe. Deswegen ja meine Frage, ob eine Einzugsermächtigung überhaupt stillschweigend erfolgen kann.

    Und ja, es bestand schon einmal eine Geschäftsbeziehung zwischen mir und der Firma. Diese war über 2 Jahre unterbrochen. Damals gab es eine Einzugsermächtigung. Aber ich habe damals zusammen mit dem Kündigungsschreiben auch die Einzugsermächtigung entzogen. Dies wurde auch schriftlich bestätigt.

  • Ok, also:

    Die Firma hat nur die Pflicht, dir die AGB´s zur Einsicht vorzulegen -haben sie in diesem Fall getan.


    Edit sagt: wenn in den AGB´s die Einzugsermächtigung nicht erwähnt wird, darf die Firma auch kein Geld abbuchen. Diesen Teil hatte ich wohl überlesen :mrgreen:

    Ich würde das Geld einfach zurückbuchen lassen.

  • ich komm jetzt mal mit meinem juristischen (gefährlichen) Halbwissen, zumal ich eher im öff. Recht zuhause bin, als im Privatrecht:

    Du schließt einen Kaufvertrag gem. §433 BGB ab. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Willenserklärung auch stillschweigend abgegeben werden.
    Aber: Wenn Du Dir wirklich bis zuletzt nicht über die Zahlungsmehode im klaren warst und man Dir auch nicht anlasten kann, dass Deine Fahrlässigkeit (beispielsweise wenn es fett in den AGB's stand) dafür verantwortlich ist, dann könntest Du die Willenserklärung gemäß §119 Abs. 1 BGB anfechten, ich zitiere:
    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

    Beachte dabei noch § 121 Absatz 1
    Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

    Ich gebe aber keinerlei Garantie dafür, dass das jetzt richtig ist, was ich da geschrieben habe. :xywave:

  • Zitat von DWDawson

    Nein, zumindest telefonisch beruft sich die Firma darauf, dass ich dem Schreiben nicht widersprochen habe und damit einer Einzugsermächtigung zugestimmt habe.


    Dann müsste doch eigentlich in dem Schreiben auch was von der Einzugsermächtigung stehen oder? Tut es das nicht, hast du dem nicht zugestimmt (auch nicht konkludent, also durch Handeln). Steht es drin und du hast es überlesen, dann kannst du mit §119 Abs. 1 BGB aber auch anfechten und den Vertrag damit von Anfang an nichtig machen (§142 BGB). Der Vertrag wird dann so behandelt als hätte es ihn quasi nie gegeben.

    Achtung, wieder nur privat-rechtliches "Halbwissen" eines Beamten.

    Thank you 62

  • Nee Deuce, sieht gut aus :mrgreen:

    Stillschweigend im juristischen Sinn gibt es. Du mußt den Vertragsgrundlagen widersprechen, wenn sie dir nicht zusagen, tust du das nicht hast du sie akzeptiert. Aber wenn es stimmt, dass in dem Vertrag nichts von Einzugsermächtigung steht, darf die Firma auch kein Geld abbuchen.

  • Wie wäre es mit einer PN an den Gottwalt WS99? :)

    MfG Aadie :grinseen:

    Die Anzahl der Meetings steht in reziproker Relation zur Fähigkeit des Managements.
    Four in a Row. Proud about. :rockon:

  • Zitat von Madness

    Dann müsste doch eigentlich in dem Schreiben auch was von der Einzugsermächtigung stehen oder? Tut es das nicht, hast du dem nicht zugestimmt (auch nicht konkludent, also durch Handeln). Steht es drin und du hast es überlesen, dann kannst du mit §119 Abs. 1 BGB aber auch anfechten und den Vertrag damit von Anfang an nichtig machen (§142 BGB). Der Vertrag wird dann so behandelt als hätte es ihn quasi nie gegeben.

    Achtung, wieder nur privat-rechtliches "Halbwissen" eines Beamten.


    Aber wie soll er denn in dieser Situation klonkludent zustimmen?

    Wäre eine solche Klausel in einer AGB eigentlich gültig?

    [CENTER]A wise man told me don't argue with fools
    Cause people from a distance can't tell who is who

    Lesen macht dumm und kleine Brüste.[/CENTER]

  • Durch Schweigen kann man grundsätzlich nicht konkludent zustimmen - dazu muss man schon in irgendeiner Weiste tätig werden, die erkennen lässt, dass man zustimmt (objektiver Empfängerhorizont, §§133,157 BGB).

    Als klassisches Beispiel gilt hier die Zusendung der Ware durch Versandhäuser nach einer entsprechenden Bestellung.

    Durch Schweigen geht das aber auf keinen Fall. Schweigen kann nur dann als Willenserklärung gelten, wenn dies für den objektiven Empfänger nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nach als solche erkennbar ist. Und das ist eigentlich nur dann möglich, wenn beide Vertragspartner vorher vereinbart haben, dass dem Schweigen eine zustimmende Wirkung zukommt ("beredtes Schweigen"). Weitere Ausnahmen sind hier gesetzliche Regelungen, bei denen dem Schweigen schon eine bestimmte Bedeutung zugeordnet wird (z.b. bei der Schenkung).

    Wenn also eine Firma ein Schreiben schickt, in dem steht, dass man einer Einzugsermächtigung zustimmt, wenn man dem nicht bis zu einer gewissen Frist widerspricht, kann das nicht Rechtens sein. Wenn man dazu bereits bezahlt - via Überweisung - und nicht erst am Beginn dieses Vertragsverhältnisses steht, halte ich diese Klausel für nichtig.

    Und selbst wenn - ordentliche Firmen lassen sich Einzugsermächtigungen unterschrieben oder verlangen z.B. im Internet, dass man selbst tätig wird (durch Eingabe der Kontodaten und Bestätigung des Vorgangs).

    Minnesota Vikings 2022:

    13-5 - one and done. Meh.

  • Zitat von Johnny No89

    Wenn also eine Firma ein Schreiben schickt, in dem steht, dass man einer Einzugsermächtigung zustimmt, wenn man dem nicht bis zu einer gewissen Frist widerspricht, kann das nicht Rechtens sein.


    Genau. Wenn man dem jetzt aber ausdrücklich zustimmt, wäre das eine gültige Klausel (anders formuliert, eine übliche, die man in AGBs einbauen darf und mit der der Verbraucher/Kunde rechnen muss)?

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  • Wenn beide dem zustimmen: ja

    Bleibt aber noch die Frage, ob so etwas überhaupt in AGBs zulässig ist - da gibt's ja auch nochmal genaue Regelungen, was rein darf und was nicht. Da kenn' ich mich jetzt aber wirklich nicht aus :D

    Müsste man mal tiefer ins BGB gucken...§§305-310 BGB

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  • Zitat von Johnny No89

    Bleibt aber noch die Frage, ob so etwas überhaupt in AGBs zulässig ist - da gibt's ja auch nochmal genaue Regelungen, was rein darf und was nicht. Im AGB-Gesetz kenn' ich mich jetzt aber wirklich nicht aus :D


    1: Das meinte ich. Ob so eine Klausel an sich erlaubt ist.
    2: Ich mich auch nicht. :D

    Welche Regelungen gibt es bei der Schenkung? Da bedarf es grundsätzlich doch auch zwei Willenserklärungen. :paelzer:

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  • Das AGB-Gesetz gibt's nicht mehr - hat es bei der Schuldrechtsreform 2001/2002 erwischt :D

    Steht jetzt im BGB (wie schon oben editiert). Ausdrücklich ist der vorliegende Fall da nicht aufgeführt, aber der §305C Absatz 1 könnte u.U. weiterhelfen:

    § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

    Wenn bereits Überweisung vereinbart wurde und auch praktiziert wird, braucht man mit einer Einzugsermächtigung eigentlich nicht zu rechnen - aber jetzt fische ich im Trüben, da ich nicht genau weiß, ob der Paragraf für sowas auch gedacht ist...

    Zur Schenkung:
    §516 Absatz 2 Satz 1 BGB:
    Ist die Zuwendung (Schenkung) ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat.

    Das geht hier aber auch nur deswegen, weil eine Schenkung für den Beschenkten lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

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    13-5 - one and done. Meh.

  • Zitat von Johnny No89

    Zur Schenkung:
    §516 Absatz 2 Satz 1 BGB:
    Ist die Zuwendung (Schenkung) ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat.

    Das geht hier aber auch nur deswegen, weil eine Schenkung für den Beschenkten lediglich rechtlich vorteilhaft ist.


    Ahja, mit Frist, das macht dann Sinn (mal schauen, ob das in AUT auch so ist).

    Ansonsten könnte man einfach alle Sachen, die man nicht mehr braucht und auch nicht entsorgen möchte einfach jemandem schenken und der sitzt dann darauf. :D

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  • Mein Rat:
    Ich würde vielleicht trotzdem mit der Firma in Kontakt treten, denn auch wenn man im Recht ist, erspart man sich so eventuellen Ärger (in Form von Zeitaufwand). Die Firma wird dann sicherlich nicht mehr lange auf ihrer Position beharren zumal du ihr ja die Einzugsermächtigung wieder entziehen kannst. :madness

    [CENTER]"There's a Manning in the Super Bowl and his name is not Peyton...!"[/CENTER]

  • Zitat von Twinky

    Aber wie soll er denn in dieser Situation klonkludent zustimmen?


    Johnny hat das sehr gut erklärt. Konkludent würde er meiner Meinung nach z.B. zustimmen, wenn er das Angebot bekommt und dann etwas bestellt. Dann hat er nämlich nicht nur geschwiegen, sondern durch die Bestellung (=Handlung) quasi zugestimmt. Das ist ja mehr als Schweigen. (bin mir in dem Punkt allerdings nich 100% sicher)

    Nicht zulässig wäre es ja z.B., wenn mir eine Firma etwas schickt und dazu schreibt: Wenn sie das Produkt nicht innerhalb von 14 Tagen zurückschicken, dann nehmen wir an, dass sie es kaufen wollen und schicken ihnen die Rechnung. Wenn ich das Produkt aber dann einfach aufs Regal lege und dort liegen lasse, dann hab ichs auch nach Ablauf der 14 Tage nicht gekauft. Sowas ist aber hier nicht der Fall.

    Mit den AGBs kenne ich mich auch nicht so aus. Aber wie gesagt: Wenn in dem Schreiben wie erwähnt, nicht drin steht, dass man mit Bestellung dem Kontoeinzug zustimmt, dann hat man auch nicht zugestimmt. Das ist sicher. Einfach was annehmen dürfen die nicht.

    Thank you 62

  • Zitat von Madness

    Konkludent würde er meiner Meinung nach z.B. zustimmen, wenn er das Angebot bekommt und dann etwas bestellt. Dann hat er nämlich nicht nur geschwiegen, sondern durch die Bestellung (=Handlung) quasi zugestimmt. Das ist ja mehr als Schweigen. (bin mir in dem Punkt allerdings nich 100% sicher)

    Fast richtig :D
    Eigentlich kann man nur auf zwei Arten ein Angebot annehmen: Entweder man sagt "ja" oder man handelt konkludent ;) Denn alles, was nicht "ja" ist, ist konkludent.

    Dein einziger kleiner Fehler in Deinem Beispiel ist der, dass eine Bestellung (z.B. im Internet oder per Post) niemals eine Annahme ist, sondern immer das Angebot. Die Annahme ist in solchen Fällen immer das Zusenden der Ware.

    Bei den Katalogen der Versandhäuser oder auch ihrem Internet"angebot" fehlt nämlich der Rechtsbindungswille des Versandhauses - ein Katalog bedeutet ja nicht, dass das Versandhaus Dir sämtliche darin enthaltene Waren verkaufen will ;)

    Deshalb merke: Das, was wir allgemein als "Angebot" bezeichnen, ist in der Regel gar keins. Das Angebot macht fast immer der Verbraucher und der Verkäufer nimmt konkludent an (Versenden der Ware, Eintippen des Preises in die Kasse, etc. pp.).

    Lediglich mit Getränke-, Zigaretten-, und sonstige Automaten machen die Betreiber ein Angebot - die sogenannten "offertas ad incertas personas", aber ich merke, dass ich abschweife... :tongue2:

    Minnesota Vikings 2022:

    13-5 - one and done. Meh.

  • Zitat von Johnny No89

    Bei den Katalogen der Versandhäuser oder auch ihrem Internet"angebot" fehlt nämlich der Rechtsbindungswille des Versandhauses - ein Katalog bedeutet ja nicht, dass das Versandhaus Dir sämtliche darin enthaltene Waren verkaufen will ;)


    invitatio ad offerendum....ich weiß ;)

    Aufgrund der späten Uhrzeit und des gerade abgeschlossenen A-Liga-Drafts muss ich wohl noch immer ein wenig durcheinander sein. :smile2:

    Thank you 62

  • Zitat von Madness

    invitatio ad offerendum....ich weiß ;)

    Ich wollte das Latein außen vor lassen - ist mir nicht ganz geglückt :D

    Manche Mädels hier haben übrigens diesen Spitznamen.... :hinterha:

    Minnesota Vikings 2022:

    13-5 - one and done. Meh.

  • Was man nun aber diskutieren könnte ist, ob man bei der Abgabe des Angebots (=Willenserklärung) quasi gleichzeitig konkludent die Annahme der Geschäftsbedingungen mit erklärt ohne das aber ausdrücklich zu sagen. Denn um sowas geht es ja im hier geschilderten Fall. Wenn das schon drin stand (mal angenommen) und er was bestellt...gibt er dann konkludent die Willenserklärung mit ab, dass er die AGBs annimmt?

    Thank you 62

  • Zitat von Johnny No89

    Manche Mädels hier haben übrigens diesen Spitznamen.... :hinterha:


    was bieten sie an? welche angebote nimmst du durch handeln an? :mrgreen:

  • Nene, woppi, ganz falsch :nono:

    Diese Ladies laden ein und hoffen, dass die Jungs ein Angebot machen, dass sie 100%ig annehmen würden :D

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    13-5 - one and done. Meh.

  • Zitat von paelzer

    ich sollte mal nach mannheim kommen und meine juristischen kenntnisse auffrischen. :D

    11. September ab 20 Uhr: Beercall nach dem Ende der Laufbahnprüfung. Plenty of work :D

    Minnesota Vikings 2022:

    13-5 - one and done. Meh.

  • Zitat von paelzer

    wie alt sind die äähh angebotsdamen? und: was kostet die äähh juristische nachhilfe? :jeck:

    In der Regel zwischen Anfang und Mitte-Ende 20 :D Kosten? Gibts keine, außer 1,50 oder so fürs Bier :tongue2:

    Minnesota Vikings 2022:

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