Hilfe, ich frage mich...

  • Ja, so habe ich es letztendlich auch verstanden.

    Wir haben aber kein Elterngeld Plus angegeben, sondern 2 Monate Mutterschutz 10 Monate Elternzeit Frau - Anschließend 2 Monate Elternzeit Mann.

    Je nachdem, ob ich das nun so angehen würde, müsste ich den Antrag nochmals anpassen lassen oder?

    Nach der Geburt überschneidet sich die Elternzeit mit dem Mutterschutz, zeitlich wird die Elternzeit trotzdem ab der Geburt gerechnet, ich meine zumindest das es so gehandhabt wird, bin mir aber nicht sicher ob man mit der Elternzeit auch erst nach dem Mutterschutz beginnen kann und ab da dann 12 + 2 Monate. Beim Elterngeld bin ich gerade überfragt wie sich das verhält wenn während des Mutterschutzes auch Mutterschaftsgelg gezahlt wird :paelzer: Lohnabrechnungstechnisch ist das Wissen dann doch ein anderes als wenn man die entsprechenden Anträge beim Amt stellt.

  • Ja, beginnt Sie. Ganz sicher, Die ersten beiden Monate bekommt die Frau vollen Lohnausgleich. Der eine Teil vom Arbeitgeber und der andere von der Krankenkasse.

    Ich würde direkt genau ab dem 1. Geburtstag in Elternzeit gehen.

    #HereWeGo!

  • Das ist mir klar, mir ging es um das Elterngeld. Die Zahlung beginnt nach dem Mutterschutz, aber ob dann max. 10 + 2 Monate gezahlt werden oder auch 12 + 2 Monate gehen, das weiß ich nicht.

  • Ich habe vor 5 Wochen Lego bei eBay Kleinzeigen gekauft. Geschickt bekommen habe ich aber ein anderes Model, das ungefähr 3 bis 4 Mal teurer ist, das ich aber schon habe. Der Verkäufer wollte mir ein DHL Marke schicken und das richtige Modell erneut schicken.

    Die Marke habe ich nie bekommen und seitdem antwortet er auch nicht mehr. Ich hatte ihm auch eine 2 Wochenfrist zum Antworten gesetzt, dass ich es danach sonst selbst weiter verkaufe.


    Ob ich das wirklich weiter verkaufen darf, weiß ich nicht. Ich habe aber auch wenig Lust das Paket nur in den Keller zu stellen und zu warten, ob er sich irgendwann doch noch meldet.


    Was könnte denn passieren, wenn ich es weiter verkaufen. Ich zahle ihm den Differenzbetrag?

    Einmal editiert, zuletzt von FinalD (14. Juni 2021 um 22:34)

  • Chief bzw WS99

    Habt ihr eine Idee? :madness

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  • Individuelle Rechtsberatung gibt's nur beim Rechtsanwalt. Aber abstrakt kann man m. E. (ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Folgendes sagen:

    Obwohl eine Falschlieferung (anders als z. B. die Lieferung einer defekten Sache) begrifflich eigentlich keinen Sachmangel (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 BGB) darstellt, wird sie grundsätzlich gleich behandelt (§ 434 Abs. 3 BGB). Der Kunde kann also Gewährleistung verlangen. Zunächst hat man einen Anspruch auf Nacherfüllung, was hier wohl nur durch Lieferung der richtigen Sache (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) möglich wäre. Ob man daneben noch den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag hat, ist umstritten, aber wohl ohne größere praktische Bedeutung.

    Nach erfolgloser Nachfristsetzung kann man vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB), was im Wesentlichen zur Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 346 ff. BGB führt, oder nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis mindern, was natürlich nur Sinn ergibt, wenn die gelieferte Sache weniger wert ist als die geschuldete Sache. Wenn - wie regelmäßig - den Verkäufer ein Verschulden trifft, kann man alternativ auch Schadenersatz (§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB) oder (mit geringer praktischer Bedeutung) Aufwendungsersatz nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB verlangen.

    Demgegenüber geht man überwiegend davon aus, dass der Käufer die falsch gelieferte Sache nicht behalten darf, sondern der Verkäufer sie wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) herausverlangen kann. Nach welchen Vorschriften sich die Ansprüche des Verkäufers nach einem Weiterverkauf durch den Käufer richten, hängt davon ab, ob man den Käufer schon als Eigentümer der Sache ansieht (m. E. wohl der Regelfall) oder nicht. Allerdings haftet man vermutlich im Ergebnis immer gemäß §§ 987, 989, 990 BGB auf Nutzungs- und Schadensersatz, denn entweder ist der Verkäufer noch Eigentümer der Sache, so dass die §§ 987 ff. BGB direkt eingreifen, oder man ist jedenfalls bösgläubig, weil man weiß, dass die falsche Sache geliefert wurde, die man zurückgeben müsste, so dass dann über §§ 819, 818 Abs. 4, 292 BGB letztlich auch die §§ 987 ff. BGB eingreifen.

    Zu viel Fachchinesisch? Vielleicht, aber im Detail kann es sogar noch komplizierter/anders sein, je nach konkretem Sachverhalt und Absprachen (und ggf. Nachweisbarkeit). Ich persönlich habe in vergleichbaren Fällen die Waren jedenfalls nicht weiter verkauft, sondern bei mir gelagert oder zurückgeschickt. Allerdings dürfte das praktische wirtschaftliche Risiko bei einem Klemmbaustein-Set vermutlich überschaubar sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Chief (16. Juni 2021 um 08:29)

  • Individuelle Rechtsberatung gibt's nur beim Rechtsanwalt. Aber abstrakt kann man m. E. (ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Folgendes sagen:

    Obwohl eine Falschlieferung (anders als z. B. die Lieferung einer defekten Sache) begrifflich eigentlich keinen Sachmangel (§§ 434 Abs. 1, Abs. 2 BGB) darstellt, wird sie grundsätzlich gleich behandelt (§ 434 Abs. 3 BGB). Der Kunde kann also Gewährleistung verlangen. Zunächst hat man einen Anspruch auf Nacherfüllung, was hier wohl nur durch Lieferung der richtigen Sache (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) möglich wäre. Ob man daneben noch den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag hat, ist umstritten, aber wohl ohne größere praktische Bedeutung.

    Nach erfolgloser Nachfristsetzung kann man vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB), was im Wesentlichen zur Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 346 ff. BGB führt, oder nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis mindern, was natürlich nur Sinn ergibt, wenn die gelieferte Sache weniger wert ist als die geschuldete Sache. Wenn - wie regelmäßig - den Verkäufer ein Verschulden trifft, kann man alternativ auch Schadenersatz (§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB) oder (mit geringer praktischer Bedeutung) Aufwendungsersatz nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB verlangen.

    Demgegenüber geht man überwiegend davon aus, dass der Käufer die falsch gelieferte Sache nicht behalten darf, sondern der Verkäufer sie wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) herausverlangen kann. Nach welchen Vorschriften sich die Ansprüche des Verkäufers nach einem Weiterverkauf durch den Käufer richten, hängt davon ab, ob man den Käufer schon als Eigentümer der Sache ansieht (m. E. wohl der Regelfall) oder nicht. Allerdings haftet man vermutlich im Ergebnis immer gemäß §§ 987, 989, 990 BGB auf Nutzungs- und Schadensersatz, denn entweder ist der Verkäufer noch Eigentümer der Sache, so dass die §§ 987 ff. BGB direkt eingreifen, oder man ist jedenfalls bösgläubig, weil man weiß, dass die falsche Sache geliefert wurde, die man zurückgeben müsste, so dass dann über §§ 819, 818 Abs. 4, 292 BGB letztlich auch die §§ 987 ff. BGB eingreifen.

    Zu viel Fachchinesisch? Vielleicht, aber im Detail kann es sogar noch komplizierter/anders sein, je nach konkretem Sachverhalt und Absprachen (und ggf. Nachweisbarkeit). Ich persönlich habe in vergleichbaren Fällen die Waren jedenfalls nicht weiter verkauft, sondern bei mir gelagert oder zurückgeschickt. Allerdings dürfte das praktische wirtschaftliche Risiko bei einem Klemmbaustein-Set vermutlich überschaubar sein.

    Vielen Dank für die erklärende Antwort.

    Das mit der individuellen Rechtsberatung ist mir klar. Ich habe etwas für ~50€ gekauft und was ich bekommen habe ich ist ~170€ wert. Da hast du recht, dass das wirtschaftliche Risiko sich in Grenzen hält.

    Dann werde ich das B-Modell aufbauen und abwarten, ob der Verkäufer sich nochmal meldet. Falls ja, kann ich es ihm zurück schicken und falls nicht, kann ich mir in ein paar Jahren die gleiche Frage nochmal stellen.

  • Hast du das alles im Kopf oder schaust du da in die gesetzesbücher rein, damit du die ganzen Paragraphen direkt griffbereit hast?

    Teils-teils. Grundsätzlich muss man auch als Jurist nicht tausend Paragraphen im Kopf haben, sondern schaut ins Gesetz und ggf. in den Gesetzeskommentar. Aber wie in jedem anderen Fachgebiet merkt man sich auf Dauer das, was häufig vorkommt. Kompliziert werden dann die Details und die Sonderkonstellationen.

  • Ich persönlich habe in vergleichbaren Fällen die Waren jedenfalls nicht weiter verkauft, sondern bei mir gelagert oder zurückgeschickt.

    Gibt es denn eine Frist, nach der die Ansprüche des ursprünglichen Verkäufers auf die Sache verjährt sind und man in jedem Fall verkaufen kann?

  • Gibt es denn eine Frist, nach der die Ansprüche des ursprünglichen Verkäufers auf die Sache verjährt sind und man in jedem Fall verkaufen kann?

    Wenn man davon ausginge, dass der Verkäufer noch Eigentümer der Ware wäre, hätte er einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, der erst nach 30 Jahren verjährt. Ich denke aber, dass man (zumindest in der Regel; anders z. B. bei Eigentumsvorbehalt) von einer Übereignung (auch) der "falschen" Ware an den Käufer ausgehen sollte.

    Dann dürften alle in Betracht kommenden Ansprüche (beider Parteien) den allgemeinen Verjährungsregeln unterliegen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Letzteres sollte in einem derartigen Sachverhalt kein Problem darstellen, so dass bei einem Vorgang aus 2021 die Verjährung grundsätzlich am 31.12.2024 um 24:00 Uhr einträte. Das gilt allerdings nur, wenn keine Verjährungshindernisse auftreten (§§ 203 ff. BGB), z. B. Verhandlungen oder Mahnbescheid oder Klageerhebung. Da es z. B. bei Klageerhebung auch Rückwirkungen gibt (§ 167 ZPO), sollte man sich nie zu früh zu sicher sein. Es kann leicht passieren, dass man erst Wochen oder Monate nach vermeintlichem Ablauf der Verjährungsfrist von einer noch rechtzeitig eingelegten Klage erfährt.

  • Hast du das alles im Kopf oder schaust du da in die gesetzesbücher rein, damit du die ganzen Paragraphen direkt griffbereit hast?

    Sowas hat ein Anwalt im Kopf!

    Stell dir mal seine Antwort vor, wenn seine Frau für gekocht hat, es ihm aber nicht schmeckt.

    Sie: "Schatz, schmeckt es dir?"

    Chief: "Obwohl deine Kochkünste begrifflich eigentlich keinen Sachmangel nach §§ 434 Abs. 1, Abs. 2 BGB) darstellt, habe ich einen Anspruch auf Nacherfüllung, was hier wohl nur durch Lieferung der richtigen Sache (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB)..."

    :mrgreen:

  • Sowas hat ein Anwalt im Kopf!

    Stell dir mal seine Antwort vor, wenn seine Frau für gekocht hat, es ihm aber nicht schmeckt.

    Sie: "Schatz, schmeckt es dir?"

    Chief: "Obwohl deine Kochkünste begrifflich eigentlich keinen Sachmangel nach §§ 434 Abs. 1, Abs. 2 BGB) darstellt, habe ich einen Anspruch auf Nacherfüllung, was hier wohl nur durch Lieferung der richtigen Sache (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB)..."

    :mrgreen:

    Der Chief ist Richter, da zählt nur 'schuldig' oder 'nicht schuldig' :mrgreen:

  • Sowas hat ein Anwalt im Kopf!

    Stell dir mal seine Antwort vor, wenn seine Frau für gekocht hat, es ihm aber nicht schmeckt.

    Sie: "Schatz, schmeckt es dir?"

    Chief: "Obwohl deine Kochkünste begrifflich eigentlich keinen Sachmangel nach §§ 434 Abs. 1, Abs. 2 BGB) darstellt, habe ich einen Anspruch auf Nacherfüllung, was hier wohl nur durch Lieferung der richtigen Sache (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB)..."

    :mrgreen:

    Das liefe bei uns wohl eher umgekehrt, weil ich im Normalfall koche.

    Der Chief ist Richter, da zählt nur 'schuldig' oder 'nicht schuldig' :mrgreen:

    So isses! ^^

  • Wenn man davon ausginge, dass der Verkäufer noch Eigentümer der Ware wäre, hätte er einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, der erst nach 30 Jahren verjährt. Ich denke aber, dass man (zumindest in der Regel; anders z. B. bei Eigentumsvorbehalt) von einer Übereignung (auch) der "falschen" Ware an den Käufer ausgehen sollte.

    Gibt es da auch sowas wie Abnahmeverzug? Wenn man die Ware 30 Jahre für den Verkäufer lagern muss, entstehen dadurch ja u.U auch Kosten.

    Keep Pounding

  • Gibt es da auch sowas wie Abnahmeverzug? Wenn man die Ware 30 Jahre für den Verkäufer lagern muss, entstehen dadurch ja u.U auch Kosten.

    Es gibt auch Gläubigerverzug (= Annahmeverzug), § 293 ff. BGB. Dazu muss man die Sache wie geschuldet anbieten (§ 294 BGB). Was genau geschuldet ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Bring-, Schick- oder Holschuld handelt. Allerdings hat der Annahmeverzug ohnehin nur sehr beschränkte Rechtsfolgen. Beispielsweises haftet man dann nur noch für qualifiziertes Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), § 300 BGB. Die Ware weiterveräußern darf man immer noch nicht.

  • ...ob wir hier jemanden haben, der selber Hobbymässig Musik produziert? Für ein Werbe-Video suche ich noch GEMA-Freie Musik - die kann ich natürlich auch kaufen, aber anderseits kann ich natürlich auch minimal Ruhm und Ehre verteilen ;)

    Alternativ suche ich empfehlenswerte Seiten, wo ich den einen oder anderen Titel für vernünftiges Geld kaufen/bezahlten kann - da kenn ich mich leider noch nicht so gut aus.

    Danke!

    :xywave:

    Formely known as "MaG". That´s all.

  • Alternativ suche ich empfehlenswerte Seiten, wo ich den einen oder anderen Titel für vernünftiges Geld kaufen/bezahlten kann - da kenn ich mich leider noch nicht so gut aus.

    Danke!

    :xywave:

    Das kommt darauf an, was du ausgeben willst. Es gibt kostenlose Musik wie z.B. auf

    https://www.silvermansound.com/free-music - da musst du lediglich die Webseite in den Credits angeben bei mp3s. Für CD-Qualität fällt ein kleiner, sehr überschaubarer Beitrag an.

    Dann gibt es Seiten, die ein PRO-Angebot haben wie z.B.

    https://freemusicarchive.org/ - da kann ein Song etwas teurer sein.

    Und dann hat natürlich YouTube auch eine eigene Audio-Library für kostenlose Songs:

    https://www.youtube.com/audiolibrary

    aikman -> Chrizly (Namensänderung 3.2. 2023)

    "So this is how I remember saying goodbye to Bilbo," [a raccoon he had as a kid] Leach wrote. "He wandered 10 yards away or so from the truck, and then he turned and looked at us and kind of had this expression like, 'It was nice knowing ya.' It was this moment where like, both I knew and he knew that we’d had some good times, but this was it. It was onward and upward for both of us."

    Mike Leach, Coaching Legend (*1961 +2022)

  • ...ob hier jemand Erfahrungen mit Fahrradanhänger für Kinder hat. Unser Sohn (Okt. 2020 geboren) wird ab September/Oktober in die Krippe gehen. Da ich eh mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre, würde ich ihn gerne morgens mit einem Fahrradanhänger in die Krippe bringen.

    Auf dem Markt gibt es sehr viele in allen möglichen Preisklassen mit einer Menge an Testberichten. Hier würden wir wahrscheinlich auch eher einen gebrauchten Anhänger kaufen.

    Falls relevant: der Weg zur Krippe ist, je nachdem wie ich fahre, entweder komplett asphaltiert (längerer Strecke) oder ganz leicht schotterig (kürzere Strecke).

  • Wenn du den Ferrari willst - Thule...

    Wir haben uns für nen Croozer entschieden und mit dem bin ich super zufrieden... Aber eine wirkliche Beratung kann ich dir nicht geben, da ich halt auch nur unseren Croozer näher kenne

  • ...ob hier jemand Erfahrungen mit Fahrradanhänger für Kinder hat. Unser Sohn (Okt. 2020 geboren) wird ab September/Oktober in die Krippe gehen. Da ich eh mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre, würde ich ihn gerne morgens mit einem Fahrradanhänger in die Krippe bringen.

    Auf dem Markt gibt es sehr viele in allen möglichen Preisklassen mit einer Menge an Testberichten. Hier würden wir wahrscheinlich auch eher einen gebrauchten Anhänger kaufen.

    Falls relevant: der Weg zur Krippe ist, je nachdem wie ich fahre, entweder komplett asphaltiert (längerer Strecke) oder ganz leicht schotterig (kürzere Strecke).

    Bei mir war es ähnlich (außer, dass meine Tochter mit 2 in den Kindergarten ging), der Weg war ~ 1km Schotter und .~4km Stadt Ist aber auch schon ~6 Jahre her, dass wir den gekauft hatten. Damals gab es gefühlt auch weniger Auswahl als heute.

    Ich hatte mir 2,3 Modelle im Markt angeschaut und am Ende für den Chariot Cougar 1 entschieden (heißt mittlerweile Thule). Es gab zwar auch welche die 200 bis 400 günstiger waren, aber da hatte mir damals die Verarbeitung oder Handhabung nicht gefallen.

    Ich glaube 1 Jahr ist schwierig, was man als Sitz nehmen sollte. Bei Thule gibt es z.B. 3 Möglichkeiten:

    - ohne alles (für größere Kinder)

    - mit Becken- und Kopfstütze (für kleinere Kinder, die aber schon selbstständig sitzen können)

    - eine Art Babyliege (für Kinder, die nicht selbstständig sitzen können)

    Wir hatten uns die Beckenstütze geholt und die würde ich auf definitiv (später) empfehlen. Man sieht deutlich, dass das Kind darin besser sitzt. Vor allem, wenn sie während der Fahrt einschlafen sollten.

    Was noch der Ausschlag für Chariot gab:

    - (damals) waren sie deutlich wertstabiler. Gebrauchte gingen damals für ~60-70% des Neupreises weg. Unseren 6 Jahre alten, gefahren mit 2 Kindern haben wir jetzt für ~35% des Neupreises verkauft.

    - es gibt optional "Buggy Räder", die man anbauen kann und ihn damit als "Kinderwagen" benutzen kann. Wir sind damit öfters in den Tierpark gefahren und konnte ihn dann mit reinnehmen

    - Ob man wirklich eine Federung benötigt oder nicht, weiß ich nicht. Ich fand zu mindestens schon, dass man die Blattfeder beim Chariot gemerkt hat, wenn es sie händisch geprüft hat. Die Blattfeder konnte man entsprechend dem Gewicht des Kindes einstellen (das konnten damals nicht alle)

    - Er hat ein ausrollbaren Sonnenschutz

    Was ich empfehlen würde:

    - Wenn der Wagen nicht trocken/sonnengeschützt untergestellt werden kann, würde ich definitiv eine Abdeckung empfehlen. Die Wagen sind zwar trotzdem lange benutzbar, man sieht ihnen aber irgendwann an, dass sie ständig im Regen/Sonne standen