BGH-Urteil: Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren

  • Ich bin heute auf eine sehr interessante Sache gestoßen:

    Zitat von Stiftung Warentest

    Banken und Sparkassen müssen Kreditkunden alle innerhalb der letzten zehn Jahre gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren erstatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Doch für bis einschließlich 2011 gezahlte Gebühren ist nur bis Jahresende noch Zeit. Dann verjähren schlagartig Kundenforderungen über mehrere Milliarden Euro.

    Mehr dazu hier:
    https://www.test.de/Kreditbearbeit…noch-4444333-0/

    Ich hab daraufhin gleich mal meine Kredit-Unterlagen geprüft.

    Auf dem Übersichtsblatt des Annuitätendarlehens auf dem sämtliche Daten (Darlehenssumme, Zinssatz, Anzahl Raten etc.) aufgeführt sind ist nur von "Gebühren" die Rede.
    Im Darlehensvertrag ist die Rede von einem "Verwaltungskostenbeitrag" i.H.v. 1,50€ pro Monat = 147€ gesamt.

    Frage an die Experten: Ist dieser "Verwaltungskostenbeitrag" in diesem Fall mit "Kreditbearbeitungsgebühren" gleichzusetzen ?

    Ich befürchte nein da meiner Meinung nach die Bearbeitungsgebühren sich einmalig (zum Abschluß des Vertrages) anhören während mein Verwaltungskostenbeitrag einen ständigen/monatlichen Rhythmus hat und evtl. nichts mit dem BGH-Urteil zu tun hat.

    Wäre jedoch interessant zu wissen ob ich da mit meiner Vermutung richtig liege da ich auch noch einen zweiten Kreditvertrag am laufen habe und diese Gebühren sich insgesamt auf über 300€ belaufen.

    Ansonsten hoffe ich dass jemand anderes hier im Forum sich vielleicht Kohle zurückholen kann.

  • Die Auffassung des BGH ist m. E. im Kern folgende:
    Eine Bank darf im Prinzip die Vergütung verlangen, die sie will - wie jeder Vertragspartner auch. Das betrifft insbesondere die Zinsen (Hauptvergütung). Sie darf aber im Rahmen von Preis-Nebenabreden ("Allgemeine Geschäftsbedingungen") keine Vergütung ("Gebühr") für eine Tätigkeit verlangen, die sie ausschließlich im eigenen Interesse vornimmt. Unzulässig dürften damit wohl in der Regel eine "Vertragsabschlussgebühr" oder eine "Kreditwürdigkeitsprüfungsgebühr" o. ä. sein. Für Tätigkeiten, welche die Bank dagegen zumindest auch im Interesse des Kunden durchführt, darf sie wohl eine Vergütung ("Gebühr") verlangen, z. B. Kontoführungsgebühr o. ä.