Aktuelle Bundespolitik

  • Nochmals, das Kernproblem der meisten AfD Wähler ist doch nicht die Migration. In den meisten AfD Hochburgen gibt es die faktisch nicht. Das grundsätzliche Problem ist deren sozialer Abstieg, deren wirtschaftliche Lage und der infrastrukturelle Abbau in deren Mikrokosmos. Wenn man an dieser Situation etwas ändert bzw. den Menschen zumindest das Gefühl gibt, dass es sich ändert, könnten auch doppelt so viele Flüchtlinge kommen und es wäre kein Problem. Migration nur ein Ventil, denn irgendjemand muss ja schließlich Schuld daran sein.

    Ich kann nicht für die meisten AfD-Wähler sprechen, genausowenig wie du. Was Ich aber ganz genau weiss, ist das dieses Theater mit "lass dir von mir deine echten Probleme erklären" wunderbar funktioniert um sich das eigene Weltbild gerade zu halten, aber jede einzelne Wahl verlieren wird. Wenn die Leute dir erzählen, sie wollen diese massive Zuwanderung nicht, dann ist wohl davon auszugehen, dass sie diese Zuwanderung nicht wollen.

    Einfaches Beispiel: Ich. Ich möchte diese Art der Zuwanderung (Ukrainer ausgenommen) wie wir sie in dem letzten Jahrzehnt hatten, nicht auch nochmal für das nächste Jahrzehnt. Bin Ich da einer Scharade auf den Leim gegangen? Hat mein Unterbewusstsein mir einen großen Streich gespielt und meine tatsächliche Angst vor sozialem Abstieg und Mikrokosmosgedöns, umgewandelt in Schuldvorwürfe gegenüber Zuwanderern?

    Nunja, es ist viel möglich und man ist sich selbst gegenüber oft ziemlich unehrlich, aber als anerkannte Koryphäe auf dem Gebiet der Kenntnis meiner selbst möchte Ich urteilen: nee nee, Ich will wirklich nur eine andere Zuwanderung. Das andere Gedöns ist mir nicht egal, wird auch alles mit in Betracht gezogen, aber das ist ein anderes Tablett. Mir gehts um die Zuwanderung, bleiben wir bitte beim Thema.

    Und dann können die Parteien frei heraus sagen: so Pisser wie dich, die wollen wir nicht, zisch ab. Bin da nicht nachtragend.

    Was Ich aber weniger leicht ertrage: Parteien die sagen "da hast du Recht Doyle. Du und Ich, wir sind da auf einer Linie. Wähl uns und es gibt da eine andere Richtung" und dann nach der Wahl von nichts mehr wissen wollen, weil es offenbar wichtiger ist, irgendnen alten Sack zum Bundeskanzler zu machen und ein paar Stümper auf Ministerposten zu hieven.

    Wie soll Ich denn darauf reagieren? "Ach ja was solls. War ein schön Traum, aber mir war schon klar dass da nix geht. Und wenn man die richtigen Statistiken liest, dann ist diese Zuwanderung insgesamt ja auch eine Bereicherung. Alerta alerta. Infrastrukturinvestitionen hell yeah."

    -----------------
    It is time for us to do what we have been doing and that time is every day.

  • Wenn ich dir mit meiner Schlussfolgerung unrecht tue, tut es mir ernsthaft leid. Dann würde mich aber doch interessieren, wer für dich die anderen Alternativen außer der Alternative sind, wenn der Grundgedanke ist, dass man die Migrationspolitik von CDU, SPD und FDP zu "weich" findet.


    FDTB8B.gif

    #WhoDey #GoLeafsGo #ELIL #COYT

  • Wenn ich dir mit meiner Schlussfolgerung unrecht tue, tut es mir ernsthaft leid. Dann würde mich aber doch interessieren, wer für dich die anderen Alternativen außer der Alternative sind, wenn der Grundgedanke ist, dass man die Migrationspolitik von CDU, SPD und FDP zu "weich" findet.

    FW, PDF auf jeden Fall Optionen. Bündnis Deutschland evtl, das müsste ich mir mal im Detail anschauen. FDP und nicht wählen sind auch eine Option.

    Außerdem geht es nicht um zu weich oder nicht, sondern darum vorher etwas anzukündigen und dann doch wieder wie vorher weiterzumachen und das sich wie in den letzten Jahren auch nichts ändert.

    Wenn das so passiert ist die AFD bei der nächsten Wahl garantiert bei 30% oder mehr.

  • Wenn man nur einen Zusammenhang zwischen großer Zustimmung der AfD und erlebter Zuwanderung erkennen könnte....

    Quelle: destatis.de

    Ich sag's ungern, aber die AFD hatte im Westen 18%, was ich durchaus auch als "große Zustimmung" bezeichnen würde. Alleine auf den Osten zu schauen hilft da mMn nicht (mehr).

    Gruß Johnny No89

  • Man kann das Thema drehen und wenden, wie man will. Fakt ist, dass Migration ganz offensichtlich für einen gewissen Teil der Wähler das alles entscheidende Wahlkampfthema bei der vergangenen Bundestagswahl war. Ich denke es gibt für die nächste Wahl zwei Optionen:

    1. Diese Wählerschicht ist damit zufrieden, wie die Union das Thema Migration während der nächsten 4 Jahre angeht. Dann ist die AFD wieder Einstellig

    2. Diese Wählerschicht ist nicht zufrieden, wie die Union diesen Thema angeht. Dann hat die AFD eine Chance stärkste Kraft zu werden.

    Und genau das spiegelt der Beitrag auf der letzten Seite ja auch wieder.

  • Ich sag's ungern, aber die AFD hatte im Westen 18%, was ich durchaus auch als "große Zustimmung" bezeichnen würde. Alleine auf den Osten zu schauen hilft da mMn nicht (mehr).

    Der erste Schritt wäre, die Menschen nicht für dumm zu verkaufen und haltlose Versprechungen wie „Grenzen dicht“ zu plakatieren…

  • FCK NZS

    "So this is how I remember saying goodbye to Bilbo," [a raccoon he had as a kid] Leach wrote. "He wandered 10 yards away or so from the truck, and then he turned and looked at us and kind of had this expression like, 'It was nice knowing ya.' It was this moment where like, both I knew and he knew that we’d had some good times, but this was it. It was onward and upward for both of us."

    Mike Leach, Coaching Legend (*1961 +2022)

  • Wo wir wieder beim "Gefühl" und weniger der Lebensrealität der Leute sind...

    Tja, die Lebensrealität spielt in den Medien halt keine Rolle. Wenn man die thematisieren würde, kämen die Wähler beim Parteienvergleich auch nicht auf Idee, dass AfD wählen ihrer Lebensrealität nutzen könnte. Aber stimmt schon, da konnte in den letzten jahre keine Partei große Verdienste erwerben.

    Keep Pounding

  • Ich sag's ungern, aber die AFD hatte im Westen 18%, was ich durchaus auch als "große Zustimmung" bezeichnen würde. Alleine auf den Osten zu schauen hilft da mMn nicht (mehr).

    Ich verstehe das und bin bei dir, aber solange Meinungsmacher in Deutschland den Zusammenhang zwischen Zustimmung zur AfD und Ausländeranteil nicht verstehen und deshalb wieder zu einer vernunftbegabten Politik zurückkehren, werde ich nicht müde darauf hinzuweisen.

    Ich halte dieses „dann wird die AfD bald 30% bekommen“ für die falsche Schlussfolgerung und den Weg in die Katastrophe. Hiermit hat man den Kampf gegen die Nazis bereits verloren.

    #WhoDey #GoLeafsGo #ELIL #COYT

  • Japp, genauso werden die Verhandlungen abgelaufen sein.

    Exklusiv! Die geheimen WhatsApp-Chats der Sondierung zwischen Union und SPD
    Die erste Sondierung zwischen Union und SPD ist vorbei. Dank modernster Technik wird dabei auch abseits des Verhandlungstisches per Smartphone verhand
    www.der-postillon.com

    FCK NZS

    "So this is how I remember saying goodbye to Bilbo," [a raccoon he had as a kid] Leach wrote. "He wandered 10 yards away or so from the truck, and then he turned and looked at us and kind of had this expression like, 'It was nice knowing ya.' It was this moment where like, both I knew and he knew that we’d had some good times, but this was it. It was onward and upward for both of us."

    Mike Leach, Coaching Legend (*1961 +2022)

  • Lustiger wird´s heute nicht mehr:

    Jens Spahn lobt „kluge Vorschläge“ der Grünen und ermahnt Schwarz-Rot
    Unionsfraktionsvize Jens Spahn findet anerkennende Worte für Habecks Einschätzung zu Putin. Er ermahnt auch die Unionsparteien zum Sparen – und warnt vor einem…
    www.faz.net

    :jeck::jeck::jeck:

    Nee komm´hör auf, ich kann nicht mehr... :neubi:

    Alter, muss denen der Stift gehen.

    Dabei war denen (natürlich) schon länger klar, das sie im Wahlkampf kompletten Kappes erzählen:

    Der Milliardenpakt – Rekonstruktion eines Wortbruchs
    Täuschte Friedrich Merz die Wähler? Der Oval-Office-Eklat gilt als Ursprung für seinen Schuldenschwenk. Dabei wurde er intern deutlich früher eingeleitet. Die…
    www.stern.de
    Zitat

    Was nur wenige in der Partei wissen: Im kleinen Kreis kursiert die Schulden-Idee schon seit dem Spätherbst. Merz beginnt zu diesem Zeitpunkt zu ahnen, wie schwierig eine Kanzlerschaft ohne das nötige Geld werden könnte...

    ...Während Merz im Wahlkampf den Sparkandidaten gibt, beginnt im Hintergrund eine Handvoll Leute in Fraktion und Parteizentrale damit, Szenarien für den Kandidaten zu erarbeiten...

    ...Selbst manchem Haushaltspolitiker in der Fraktion ist klar: Ohne neue Schulden geht es nicht. Nur sagen darf das niemand öffentlich. Wer darüber in den Medien spekuliert, wird von Merz intern zusammengefaltet.

    Also das hätte ich dem Fritz und dem Carsten aber nicht zugetraut :neubi:

    Hätte uns nur jemand gewarnt...

  • Ich denke die Union und deren Presse haben erkannt, wie kompetent Habeck tatsächlich war… deshalb haben sie ihn mit allem bekämpft was sie hatten… aber sie wissen ganz genau, dass er mit vielen Sachen Recht hatte…

    Alles Gelingen
    hat sein Geheimnis,
    alles Misslingen
    seine Gründe.

  • Ich denke die Union und deren Presse haben erkannt, wie kompetent Habeck tatsächlich war… deshalb haben sie ihn mit allem bekämpft was sie hatten… aber sie wissen ganz genau, dass er mit vielen Sachen Recht hatte…

    Das ist - leider - keine neue Erkenntnis.

    Aus jeder Diffamierung, aus jeder unwürdigen Beleidigung sprach der Respekt und die Angst vor Habeck. Der Gegner war zu keinem Zeitpunkt Scholz (oder die AfD), es war mit Beginn der Ampel nur Habeck und die Grünen.

    #WhoDey #GoLeafsGo #ELIL #COYT

  • Dann sollte man ja kein Problem haben, Habeck als Bundesminister weitermachen zu lassen. :hinterha:

    "Die wohlfeilste Art des Stolzes hingegen ist der Nationalstolz. Denn er verrät in dem damit Behafteten den Mangel an individuellen Eigenschaften, auf die er stolz sein könnte, indem er sonst nicht zu dem greifen würde, was er mit so vielen Millionen teilt ... Hieran erholt er sich und ist nun dankbarlich bereit, alle Fehler und Torheiten, die ihr eigen sind, mit Händen und Füßen zu verteidigen." - Arthur Schopenhauer

  • Aus jeder Diffamierung, aus jeder unwürdigen Beleidigung sprach der Respekt und die Angst vor Habeck. Der Gegner war zu keinem Zeitpunkt Scholz (oder die AfD), es war mit Beginn der Ampel nur Habeck und die Grünen.

    Habeck war ein Superheld. Sein Kryptonit? Der Wahltag.

    -----------------
    It is time for us to do what we have been doing and that time is every day.

  • Habeck war ein Superheld. Sein Kryptonit? Der Wahltag.

    Da unser Weltbild, sowie Werte und Ethik so weit entgegengesetzt sind wie Nord- und Südpol, erspare ich uns jegliche Diskussion zu deinem kläglichen Versuch das Wahlergebnis zum Maßstab für Robert Habeck zu erheben.

    #WhoDey #GoLeafsGo #ELIL #COYT

  • Das hört sich z. B. hier anders an:

    https://rsw.beck.de/aktuell/daily/…s-moeglich-sein

    Vielleicht kann einer unserer Juristen Interpretationshilfe leisten? Chief  WS99 ?

    Ich musste mich erstmal in die Thematik einlesen, daher die verspätete Antwort:

    Im Prinzip ist ein vollständiger Leistungsentzug möglich. Die Tücken liegen im Detail.


    In Art. 20 Abs. 1 GG heißt es:

    "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."

    Diesen dürren Worten entnimmt der Verfassungsjurist das Demokratieprinzip, das Bundesstaatsprinzip, das Republikprinzip und das Sozialstaatsprinzip. Um letzteres geht hier.

    Das Sozialstaatsprinzip entstand als Reaktion auf die "soziale Frage" des 19. Jahrhunderts. Damals lösten sich im Rahmen der Industrialisierung traditionelle Lebens-/Sicherungsformen auf. Man kam auf die Idee, dass die staatliche Ordnung die soziale Sicherheit der Bürger und ihre Daseinsvorsorge zumindest teilweise übernehmen sollte. Schlagwortartig kann man sich an die Bismarck'sche Sozialgesetzgebung (1883 Krankenversicherung, 1884 Unfallversicherung, 1889 Invaliditäts-/Rentenversicherung) erinnern, aber auch an arbeitsrechtliche Regelungen wie das Verbot von Kinderarbeit, die Einführung einer Höchstarbeitszeit oder die Einführung von Sicherheits-/Schutzvorschriften.

    Im Grundgesetz ist das Sozialstaatsprinzip erstmals in einer Bundesverfassung erwähnt. Allerdings gibt es - im Gegensatz zu manchen Landesverfassungen - keinen Katalog konkreter sozialer Rechte.

    Im Ausgangspunkt ist man sich einig, dass das Sozialstaatsprinzip eigentlich nur eine "Staatszielbestimmung" ist. Das heißt, dass der Gesetzgeber zu deren Konkretisierung berufen ist und einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt. Subjektive Ansprüche des Einzelnen ergeben sich daraus grundsätzlich nicht. Die Ausgestaltung hängt von den verfügbaren Finanzmitteln und den politischen Prioritäten ab. Es gibt kein "Rückschrittsverbot" und keinen Bestandsschutz für bestehende Institutionen. Lediglich in einem äußerst vagen Sinne kann man sagen, dass das Ziel eine "gerechte Sozialordnung" ist. Vor allem geht es um „Fürsorge für Hilfsbedürftige“ mit dem Ziel, die „Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen“ (BVerfGE 40, 121, 144; BVerfGE 110, 412, 445). Zudem soll die Gemeinschaft in der Regel Lasten mittragen, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind, aber mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder Gruppen getroffen haben (BVerfGE 102, 254). Zudem ist ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit durch Absicherung gegen die „Wechselfälle des Lebens“ vorzusehen (Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall, Pflegebedürftigkeit). Dies leisten die Sozialversicherungssysteme, wobei Art und Weise der Erfüllung zur Disposition des Gesetzgebers stehen (kein Bestandsschutz!).

    In Deutschland tragen wir derzeit dem Sozialstaatsgebot in einem relativ weitgehenden Sinne Rechnung. Als erstes kommen einem wahrscheinlich die Sozialversicherungssysteme und sonstige Sozialleistungen in den Sinn. Aber auch manche anderen Rechtsgebiete sind von sozialstaatlichen Erwägungen durchdrungen, z. B. in Form der Förderung der Chancengleichheit – insbesondere durch Existenz und allg. Zugänglichkeit eines Bildungssystems –, in Form eines sozialen Mietrechts, eines als "Arbeitnehmerschutzrecht" verstandenen Arbeitsrechts und natürlich auch in vielen sonstigen Einzelvorschriften. Vieles erscheint uns heute so selbstverständlich, dass wir es gar nicht mehr als Element des Sozialstaates wahrnehmen.

    Problematisch ist vor allem das Verhältnis des Sozialstaatsprinzips zu den Grundrechten. Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot ist zu beachten (Art. 3 Abs. 1 GG), d. h. rechtliche Ungleichbehandlungen zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs sind rechtfertigungsbedürftig (Beispiel: sozialrechtliche Gleichbehandlung von Ausländern; Beitragsgerechtigkeit in der Sozialversicherung). Zudem setzen die Freiheitsrechte dem Sozialstaat Grenzen. Insbesondere gehen die Grundrechte von der grundsätzlichen Verantwortung des Einzelnen für die Gestaltung seines Lebens aus. In einzelnen Grundrechten sind sozialstaatlich motivierte Beschränkung bereits angelegt (Art. 14 Abs. 2 GG – Sozialbindung des Eigentums). Zudem ist das BVerfG der Auffassung, dass zu den Aufgaben des Sozialstaates auch die Gewährleistung realer Freiheit gehören soll, wenn das Freiheitsrecht sonst leer laufe.

    "Eigentlich" wäre es also ganz einfach so, dass der Gesetzgeber tun und lassen könnte, was er will, solange er den Sozialstaat nicht völlig abschafft. Aber das Bundesverfassungsgericht wäre nicht das Bundesverfassungsgericht, wenn es nicht doch ein paar Einschränkungen vornähme. Auch wenn sich grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Einzelnen aus dem Sozialstaatsprinzip ableiten lassen, ist das BVerfG der Ansicht, dass sich im Extremfall das Sozialstaatsprinzip dann doch zu einem subjektiven Teilhabe- oder Leistungsanspruch verdichten könne.

    Punktuell hat das BVerfG so etwas schon einmal beim Krankenversicherungsschutz bejaht, wenn für eine lebensbedrohliche Erkrankung eine anerkannte Heilbehandlung nicht zur Verfügung stand, es aber eine ärztliche Behandlungsmethode mit nicht völlig entfernter Chance auf Heilung gab. Diese Entscheidung wurde allerdings in der Fachliteratur kritisiert, weil das im Einzelfall zwar gut klingt, aber aufs Ganze gesehen die Finanzierbarkeit des Systems und auch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Frage stellt. Der "Vorbehalt des Möglichen" ist beispielsweise allgemein anerkannt. Das BVerfG ist dann später auch etwas zurückgerudert.

    Den Hauptanwendungsfall bildet ein Anspruch auf staatliche Hilfe zur Sicherung des Existenzminimums, welchen das BVerfG aus Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) ableitet. Dabei ist das Gericht in zwei Punkten sehr "sozialstaatsfreundlich":

    1. Nach der Rechtsprechung des BVerfG soll nicht nur ein Anspruch auf Leistungen besteht, welche zur physischen Sicherung menschlicher Existenz erforderlich sind, sondern es soll auch ein Anspruch auf ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und politischen Leben bestehen ("soziokulturelles Existenzminimum"). Das wird in der Fachliteratur zum Teil abgelehnt, aber in der Praxis muss man sich daran orientieren.

    2. Außerdem verlangt das BVerfG, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines sehr weiten Gestaltungsspielraums die Höhe existenzsichernder Leistungen tragfähig begründen muss, entweder durch eine in sich stringente (und verfassungsrechtlich tragfähige) Begründung oder durch nachvollziehbare statistische Erhebungen (sog. prozedurale Pflichten). Die Idee dahinter ist vermutlich, willkürliche Festlegungen zu vermeiden. Auch insoweit wird die Rechtsprechung in der Literatur kritisiert, weil es dafür keine normative Grundlage gibt und auch das Verhältnis der Staatsgewalten verschoben wird. Normalerweise muss der Gesetzgeber nämlich gar nichts begründen, wenn er nicht will. Aber auch hier gilt: In der Praxis muss man sich daran orientieren.

    Abgesehen davon bleibt es aber grundsätzlich beim weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Zwar kann man durch "unwürdiges" Verhalten einen Anspruch auf das Existenzminimum nicht verlieren. Aber es ist von vornherein nur "wirkliche Bedürftigkeit" geschützt. Wer sich anderweitig helfen könnte, ist nicht geschützt ("Nachranggrundsatz").

    Ich habe einmal zwei Entscheidungen herausgesucht, die das Ganze vielleicht besser illustrieren:

    BVerfG, Urteil v. 05.11.2019

    Leitsätze:

    1. Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 I in Verbindung mit Art. 20 I GG). Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren. Das Grundgesetz verwehrt es dem Gesetzgeber aber nicht, die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können, sondern wirkliche Bedürftigkeit vorliegt.

    2. Der Gesetzgeber kann erwerbsfähigen Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre Existenz selbst zu sichern und die deshalb staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, abverlangen, selbst zumutbar an der Vermeidung oder Überwindung der eigenen Bedürftigkeit aktiv mitzuwirken. Er darf sich auch dafür entscheiden, insoweit verhältnismäßige Pflichten mit wiederum verhältnismäßigen Sanktionen durchzusetzen.

    3. Wird eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erfüllt und sanktioniert der Gesetzgeber das durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen, schafft er eine außerordentliche Belastung. Dies unterliegt strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaats ist hier beschränkt. Prognosen zu den Wirkungen solcher Regelungen müssen hinreichend verlässlich sein; je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit in der Lage ist, fundierte Einschätzungen zu erlangen, umso weniger genügt es, sich auf plausible Annahmen zu stützen. Zudem muss es den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden; es muss also in ihrer eigenen Verantwortung liegen, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten.


    In der Entscheidung ging es um die Frage, ob der Gesetzgeber dem Betroffenen seine Sozialleistungen in substantiellem Umfang entziehen kann, wenn der Betroffene ihm auferlegten Leistungspflichten nicht nachkommt. Hierzu führt das BVerfG (zusammengefasst - die Entscheidung ist sehr lang) sinngemäß aus:

    Der Gesetzgeber darf existenzsichernde (Geld-)Leistungen mindern oder ganz entziehen, um Mitwirkungspflichten durchzusetzen, wenn die Mitwirkungspflichten ihrerseits den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Grundsätzlich muss das menschenwürdige Existenzminimum im Sinne einer physischen und soziokulturellen Existenz gewährleistet werden (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG). Eine Aufteilung in einen „physischen“ Kernbereich und einen soziokulturellen „Randbereich“ ist nicht zulässig. Geschützt ist das unbedingt erforderliche Minimum.

    Die Verpflichtung besteht nur, wenn dem Betroffenen die notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch aus Zuwendungen Dritter erlangen kann. Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass die Mittel der Allgemeinheit für bedürftige Mitglieder nur in Fällen wirklicher Bedürftigkeit in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber darf auf den Nachranggrundsatz (Inanspruchnahme nur, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können) anwenden. Der Vorrang vorhandener Möglichkeit der Eigenversorgung ist zulässig. Der Gesetzgeber darf die Gewährung von Hilfen davon abhängig machen, dass die Betroffenen sich nicht selbst helfen können. Der Gesetzgeber kann auch Sanktionen vorsehen für Menschen, die bekannte und zumutbare Mitwirkungspflichten nicht erfüllen. Die Sanktionen müssen aber verhältnismäßig im Hinblick auf den mit der Mitwirkungspflicht verfolgten Zweck sein. Zudem muss die Mitwirkungspflicht an sich verfassungsmäßig sein. Schließlich muss der Bedürfte die reale Möglichkeit haben, der Verpflichtung nachzukommen. Dabei muss sich der Gesetzgeber auf verlässliche Prognosen und fundierte Einschätzungen stützen.

    Allerdings darf der Gesetzgeber existenzsichernde Leistungen nur nach Maßgabe von Bedürftigkeit zur Verfügung stellen. Insbesondere darf er Leistungen nur nachrangig gewähren und an Mitwirkungspflichten binden, die darauf zielen, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Er darf auch Instrumente schaffen, um derartige Mitwirkungspflichten durchzusetzen, insbesondere auch Leistungsminderungen.

  • (Teil 2)

    BVerfG, Beschluss v. 19.10.2022

    Hier ging es um eine asylrechtliche Regelung. Der Gesetzgeber hatte die Sozialleistungen (quasi: Sozialhilfe) für Asylbewerber, die in einer Sammelunterkunft lebten, um 10 % gekürzt mit der Begründung, diese hätten vergleichbare Synergieeffekte wie Menschen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies hat das BVerfG für verfassungswidrig erklärt, weil es hierfür keine tragfähige Begründung (z. B. in Form statistischer Daten) gab, sondern man es quasi ins Blaue hinein angekommen hatte.

    Leitsätze:

    1. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Diese Sozialleistungen müssen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden, damit gesichert ist, dass tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird. Sie können nicht pauschal nur auf der Grundlage der Vermutung abgesenkt werden, dass Bedarfe bereits anderweitig gedeckt sind und Leistungen daher nicht zur Existenzsicherung benötigt werden, ohne dass dies für die konkreten Verhältnisse hinreichend tragfähig belegt wäre.

    2. Das Grundgesetz verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden. Einer Entscheidung des Gesetzgebers, zu verlangen, an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen, steht das Grundgesetz daher nicht entgegen. Der Gesetzgeber kann den Bezug existenzsichernder Leistungen grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern. Eine pauschale Absenkung existenzsichernder Leistungen lässt sich auf eine solche Obliegenheit jedoch nur stützen, wenn diese tatsächlich erfüllt werden kann und dadurch Bedarfe in diesem Umfang nachweisbar gedeckt werden.

    In der Entscheidungsbegründung heißt es auszugsweise (zahllose juristische Fundstellen habe ich der Lesbarkeit halber gelöscht):

    „I. Maßgeblich ist das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

    1. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann. Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird.

    Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Das Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat. Der existenznotwendige Bedarf der Leistungsberechtigten muss stets gedeckt sein.

    2. Der Gesetzgeber verfügt bei den Regelungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch [...] zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten. Dass dem Gesetzgeber in der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse in soziokultureller Hinsicht ein weiterer Spielraum zukommt als in der Bewertung dessen, was Menschen zur Sicherung ihrer physischen Existenz benötigen, trägt der höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen Rechnung, relativiert aber nicht den einheitlichen Schutz. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden.

    Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Bedarfslagen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade von Menschen, die diesen Aufenthaltsstatus haben, belegt werden kann. Migrationspolitische Erwägungen, Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.

    3. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das BVerfG. Das BVerfG hat nicht die Aufgabe zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sein muss; es ist zudem nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik.

    a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist.

    b) Sind Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz in der Gesamtschau nicht bereits evident unzureichend, so ist zu prüfen, ob sie nachvollziehbar und sachlich differenziert insgesamt tragfähig begründbar sind. Ist dies der Fall, stehen die Leistungen mit Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang. Die Leistungen müssen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein. Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen. Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können.

    4. Dabei verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können. Der Gesetzgeber darf den Gedanken der Subsidiarität verfolgen, wonach vorhandene Möglichkeiten der Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge haben. Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. Eine daran anknüpfende Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates sichert diesem künftige Gestaltungsmacht gerade auch zur Verwirklichung des sozialen Staatsziels.

    a) Der Nachranggrundsatz kann durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell für Betroffene selbst verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung gebracht werden. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in einer Gemeinschaft ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Das gilt jedenfalls im Rahmen einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft und im Verhältnis einander unterhaltspflichtiger Verwandter, soweit wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen. Allerdings ist eine Anrechnung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zivilrechtlich kein oder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch besteht. Maßgebend sind insoweit nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse, also das tatsächliche Wirtschaften „aus einem Topf“. Nicht angerechnet werden darf, was zu leisten die Verpflichteten außerstande sind oder was sie ohne rechtliche Verpflichtungen erkennbar nicht zu leisten bereit sind. Eine Grenze kann die Anrechnung auch in der Selbstbestimmung der Beteiligten oder anderen Grundrechten finden.

    b) Das Grundgesetz steht auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen. Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten zur Überwindung, Vermeidung oder Verringerung der Bedürftigkeit beschränken allerdings die Handlungsfreiheit der Betroffenen. Sie bedürfen daher bereits für sich genommen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Verfolgt der Gesetzgeber mit Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten das legitime Ziel, dass Menschen die eigene Hilfebedürftigkeit vermeiden oder überwinden, müssen diese Pflichten und Obliegenheiten den an diesem Ziel ausgerichteten Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen, dafür also geeignet, erforderlich und zumutbar sein."

    Zusammengefasst gilt also:

    Der Gesetzgeber hat einen sehr breiten Gestaltungsspielraum im Hinblick auf Art, Umfang und Ausgestaltung von Sozialleistungen. Einen Anspruch des Einzelnen gibt es nach der Rechtsprechung des BVerfG in erster Linie im Bereich des Existenzminimums. Mit Hilfe des Nachranggrundsatzes kann der Gesetzgeber aber auch in diesem Bereich Leistungen von vornherein auf Menschen beschränken, die wirklich bedürftig sind, die sich also nicht anderweitig selbst helfen können. Hier kann man ggf. relativ leichter auf "Null" kommen.

    Unabhängig davon kann er auch Leistungskürzungen vornehmen, wenn der Betroffene ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt. Allerdings liegt hier die Tücke im Detail: Die Leistungspflichten müssen ihrerseits verfassungsmäßig sein, müssen insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Hilfsbedürftigkeit zu reduzieren. Zudem darf die Leistungskürzung im Verhältnis zum Pflichtverstoß und dem mit der Pflicht verfolgten Zweck nicht unverhältnismäßig sein. Es dürfte daher einigermaßen schwierig sein, auf verfassungsmäßigem Wege eine Kürzung auf Null in diesem Sinne herbeizuführen, wenn der Betroffene sich nicht allem verweigert.

  • Man sollte die Darstellung schon verstehen. 😉 Aber klar man kann es auch so darstellen.

    Ich glaube, Du verstehst den Beitrag von Wolverine nicht. Wenn man die entsprechenden Karten (und falls diese stimmen, habe ich jetzt nicht überprüft) übereinander legt, ist die AFD fast ausschließlich dort am stärksten, wo der Ausländeranteil am geringsten ist. Was angesichts des Hauptthemas dieser Partei schon irgendiwe zum lachen wäre, wenn es nicht so traurig wäre.

    When I die and go to hell, hell will be a Brett Favre
    game, announced by the ESPN Sunday night crew,
    for all eternity. Paul Zimmerman

  • Ich glaube, Du verstehst den Beitrag von Wolverine nicht. Wenn man die entsprechenden Karten (und falls diese stimmen, habe ich jetzt nicht überprüft) übereinander legt, ist die AFD fast ausschließlich dort am stärksten, wo der Ausländeranteil am geringsten ist. Was angesichts des Hauptthemas dieser Partei schon irgendiwe zum lachen wäre, wenn es nicht so traurig wre.

    Nope, den Beitrag habe ich schon verstanden.

  • Bezweifle ich.

    FCK NZS

    "So this is how I remember saying goodbye to Bilbo," [a raccoon he had as a kid] Leach wrote. "He wandered 10 yards away or so from the truck, and then he turned and looked at us and kind of had this expression like, 'It was nice knowing ya.' It was this moment where like, both I knew and he knew that we’d had some good times, but this was it. It was onward and upward for both of us."

    Mike Leach, Coaching Legend (*1961 +2022)

  • Nope, den Beitrag habe ich schon verstanden.

    Wenn das tatsächlich so sein sollte, frage ich mich ehrlich gesagt, was Du mit Deiner Antwort auf Wolverine meinen könntest, denn die ergibt dann sehr wenig Sinn. :madness

    When I die and go to hell, hell will be a Brett Favre
    game, announced by the ESPN Sunday night crew,
    for all eternity. Paul Zimmerman

  • Bundesverfassungsgericht weist BSW-Anträge auf Neuauszählung der Wahl ab
    Wenige Tausend Stimmen fehlten dem BSW zum Einzug in den neuen Bundestag. Vor dem Bundesverfassungsgericht wollte die Partei eine sofortige Neuauszählung der…
    www.spiegel.de

    War ja auch nicht anders zu erwarten.