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Vorwurf: Die Kapitänin sollte die Flüchtlinge zurück nach Libyen bringen. Weil sie es nicht tat, ist sie eine „Schlepperin“.
Antwort: Falsch. Nach dem Seevölkerrecht sind die Geretteten NICHT in den nächsten Hafen zu bringen, sondern „innerhalb einer angemessenen Zeit an einen sicheren Ort“. Dies ist per Definition ein Ort, “an dem das Leben der Überlebenden nicht mehr weiter in Gefahr ist und an dem
ihre menschlichen Grundbedürfnisse gedeckt werden”.
In Libyen gibt es nach offizieller Einschätzung der Vereinten Nationen
unzumutbare Zustände in Lagern, mit Vergewaltigungen, Folter,
Misshandlungen und Hunger. Sogar Berichte von Sklavenmärkten sorgten für
internationale Empörung. Nach Libyen darf rechtlich niemand zurückgebracht werden.
Was die libysche „Küstenwache“ nicht interessiert, da dieser „Failed State“ die Genfer Flüchtlingskonvention nie unterzeichnete.
Europäische Schiffe (die Sea Watch fährt unter der Flagge der
Niederlande) sind an die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden.
Sie sind rechtlich verpflichtet, Flüchtlinge an einen sicheren Ort zu bringen. Im vorliegenden Fall lehnten es Tunesien und Malta ab, das Schiff mit den Geretteten einlaufen zu lassen.
Soweit richtig, nur muss ein sicherer Ort nicht unbedingt ein Hafen sein
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Wohin müssen Gerettete gebracht werden?
Gerettete sollen gemäß SOLAS an einen "sicheren Ort" gebracht werden. Das muss aber nicht der nächste Hafen, sondern könne beispielsweise auch ein anderes Schiff sein, wie Nele Matz-Lück, Professorin für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Seerecht an der Universität Kiel, dem ARD-faktenfinder sagte. Genauer definiert ist der "sichere Ort" in den "Richtlinien für die Behandlung von auf See geretteten Personen":
Für die Koordinierung der Aufnahme der Geretteten ist derjenige Staat hauptverantwortlich, in dessen "Search and Rescue"-Zone die Schiffbrüchigen aufgegriffen wurden.
Es ist aber kein Staat zur Aufnahme der geretten verpflichtet
ZitatEin Recht des Kapitäns auf Zugang zu einem nationalen Hafen und eine Pflicht des Küstenstaates zum Aussteigenlassen der Geretteten bestehe grundsätzlich nicht, so der Wissenschaftliche Dienst.
https://www.tagesschau.de/faktenfinder/faq-seerecht-101.html