Wann er greift, ist eigentlich recht präzise formuliert: Gegen die verfassungsmäßige Ordnung (freiheitlich demokratische Grundordnung, Verfassungsgrundsätze) verstößt alles, was die sog. "Ewigkeitsklausel" des Art. 79 Abs. 3 GG verbietet:
Also die Abschaffung der
- Gliederung in Länder
- Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung
- in den Artikeln 1 und 20 (nicht "bis") niedergelegte Grundsätze (Menschenwürde, Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Bundesstaat)
Ob man nun jeden erschießen muss, der aus Deutschland einen Zentralstaat machen will, sei dahingestellt
Der Begriff "Widerstand" aus 20 IV dagegen ist daher in der Tat wohl bewusst schwammig gehalten worden.