• a) im Januar steht die Geburt von Kind #2 an und Neugeborene sind ja bekanntlich deutlich empfindlicher für Corona als bspw. die 5 Jährige.

    Aber beides sind halt aktuell noch Gedankenspiele, da es zum einen keine Empfehlung der StiKo gibt

    Mir war bisher offen gestanden nicht bekannt, dass Neugeborene besonders empfindlich für Corona sind, aber wenn das so ist, dann wäre vielleicht der folgende Satz aus der Pressemitteilung der StIKo zu bedenken: "Zusätzlich wird die Impfung Kindern empfohlen, in deren Umfeld sich Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die selbst nicht oder nur unzureichend durch eine Impfung geschützt werden können."

  • Mir war bisher offen gestanden nicht bekannt, dass Neugeborene besonders empfindlich für Corona sind, aber wenn das so ist, dann wäre vielleicht der folgende Satz aus der Pressemitteilung der StIKo zu bedenken: "Zusätzlich wird die Impfung Kindern empfohlen, in deren Umfeld sich Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die selbst nicht oder nur unzureichend durch eine Impfung geschützt werden können."

    Zumindest deute ich so die Daten, dass Kinder unter einem Jahr öfter mit Corona im Krankenhaus landen als ältere Kinder... Kann natürlich auch daran liegen, dass man bei jüngeren Kindern schneller zur Vorsicht einweist als bei Älteren - was ich aber nicht glaube...

    Und ich sag ja - dieser Punkt spielt definitiv mit in unsere Überlegung rein...

  • Zumindest deute ich so die Daten, dass Kinder unter einem Jahr öfter mit Corona im Krankenhaus landen als ältere Kinder... Kann natürlich auch daran liegen, dass man bei jüngeren Kindern schneller zur Vorsicht einweist als bei Älteren - was ich aber nicht glaube...

    Und ich sag ja - dieser Punkt spielt definitiv mit in unsere Überlegung rein...

    Das würde ich aber auf jeden Fall mit der Frauenärztin besprechen. Soweit ich weiß werden Antikörper von der Mutter bereits vor der Geburt im Mutterleib übertragen und danach übers stillen, so dass ein gewisser Schutz besteht, falls die Mutter geimpft oder genesen ist. Eine Bekannte stillt daher extra länger.

  • Das würde ich aber auf jeden Fall mit der Frauenärztin besprechen. Soweit ich weiß werden Antikörper von der Mutter bereits vor der Geburt im Mutterleib übertragen und danach übers stillen, so dass ein gewisser Schutz besteht, falls die Mutter geimpft oder genesen ist. Eine Bekannte stillt daher extra länger.

    Jap, ist auch für den nächsten Termin angedacht, da meine Frau sogar geboostert ist... Danke :)

  • Das OVG Lüneburg hat die 2G-Regel im niedersächsischen Einzelhandel aufgehoben, weil sie zur Eindämmung von Corona ja nicht notwendig sei. Auch nicht zur Eindämmung von Omikron. Die müssen es ja wissen :bengal

    Keep Pounding

  • Das OVG Lüneburg hat die 2G-Regel im niedersächsischen Einzelhandel aufgehoben, weil sie zur Eindämmung von Corona ja nicht notwendig sei. Auch nicht zur Eindämmung von Omikron. Die müssen es ja wissen :bengal

    Die Begründung klingt aber zu mindestens in Teilen nachvollziehbar:

    ....

    Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen.

    ....

    Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 62 vom 10.12.2021) dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf.

    ....

    Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus - eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt - das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne.

    ....

    Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor.

    ....

    Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2-G-Regelung ausgenommenen "Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung" gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2-G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.

    ....

    (https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/pres…del-207054.html)

    Ob das mit dem "mehrfach darauf hingewiesen" stimmt, weiß ich nicht, aber wäre schon seltsam, wenn ein Gericht so etwas ohne Beweis angeben würde. Und wenn wirklich mehrfach als Vorgabe gesetzt wurde und nichts entsprechendes vom Land in diese Richtung getan wurde, könnte man das Land fragen, warum nichts getan wurde?

    Mir für mich als Laie klingt auch die Begründung auf Basis vom RKI und der Ungleichbehandlung verschiedener Einzelhandelsgeschäfte nachvollziehbarer, als das was aktuell als Twitter Einzeiler durch die Gegend geht.

  • Mir für mich als Laie klingt auch die Begründung auf Basis vom RKI und der Ungleichbehandlung verschiedener Einzelhandelsgeschäfte nachvollziehbarer, als das was aktuell als Twitter Einzeiler durch die Gegend geht.

    Und das OVG in Schleswig Holstein kommt zum genau gegenteiligen Urteil. Rechtssprechung in der Form ist für mich nicht nachvollziehbar.

    Keep Pounding

  • Das OVG Lüneburg hat die 2G-Regel im niedersächsischen Einzelhandel aufgehoben, weil sie zur Eindämmung von Corona ja nicht notwendig sei. Auch nicht zur Eindämmung von Omikron. Die müssen es ja wissen :bengal

    Es ist mir ein ABSOLUTES RÄTSEL, wie ein OVG zu einer Risikobewertung in einer Pandemie kommen kann und sich auch noch anmaßt über Wirksamkeit von Maßnahmen zu entscheiden. Ein Themenfeld in dem sich selbst ausgesprochene Experten nicht einig sind, weil es extrem schwer ist die kausalen Zusammenhänge zu messen und einwandfrei festzustellen. Ich frage mich wirklich was in Juristen manchmal vorgeht? Korrumpiert die Robe und deren Geltung manchmal die Fähigkeit zur Einschätzung der eigenen Kompetenz?

    BEAR DOWN

  • Verstehe ich das jetzt richtig, 2 OVG haben den annähernd gleichen Sachverhalt völlig anders beurteilt?

    Das sind unanfechtbare Urteile? Was wenn bei einem der Richter Befangenheit vermutet würde?

  • Es ist mir ein ABSOLUTES RÄTSEL, wie ein OVG zu einer Risikobewertung in einer Pandemie kommen kann und sich auch noch anmaßt über Wirksamkeit von Maßnahmen zu entscheiden.

    Das Gericht maßt sich keine Risikobewertung an und auch keine Entscheidung über die Wirksamkeit von Maßnahmen. Es setzt die 2G-Regel im Einzelhandel ins Verhältnis zu weniger strengen Maßnahmen an anderer Stelle und kommt zu der Bewertung, dass trotz nicht nachgewiesener höherer Infektionsgefahr (das Gericht stützt sich hier lt. Begründung sogar auf neuere wissenschaftliche Erkenntisse) im Einzelhandel dort strengere Maßstäbe angelegt werden als anderswo. Und wenn es zu diesem Ergebnis kommt, ist die Entscheidung nur folgerichtig.

    Ich maße mir kein "Urteil über das Urteil" an, aber ich möchte schon darauf hinweisen, dass das OVG nicht "Wissenschaft spielt", sondern nach seinen eigenen Regeln.

    Minnesota Vikings 2022:

    13-5 - one and done. Meh.

  • Und das OVG in Schleswig Holstein kommt zum genau gegenteiligen Urteil. Rechtssprechung in der Form ist für mich nicht nachvollziehbar.

    Mich wundert das gar nicht so sehr. Wie sagt Thomas Fischer immer so schön: "Es kommt darauf an" (auf jeden Einzelfall). Das ist das Wesen der Juristerei, Absolute Einheitlichkeit wird es dort nie geben, und im Grunde ist das auch besser so. Und natürlich sind auch dort (nur) Menschen am Werk.

    Minnesota Vikings 2022:

    13-5 - one and done. Meh.

  • Das macht doch mal wirklich Hoffnung, vorallem wenn es auch die Mutationen gleich mit verhindert:

    Neuer Wirkstoff könnte Infektion verhindern
    Noch immer wird nach wirksamen Mitteln gegen Sars-CoV-2 gesucht. Forschende bauen aus Antikörpern und dem Eintrittsprotein ACE2 ein Mittel, das im Labor genau…
    www.n-tv.de

    Alles Gelingen
    hat sein Geheimnis,
    alles Misslingen
    seine Gründe.

  • Das Gericht maßt sich keine Risikobewertung an …

    Entschuldige, das tun sie, wie von dir zitiert, sehr wohl

    Zitat

    das Gericht stützt sich hier lt. Begründung sogar auf neuere wissenschaftliche Erkenntisse

    Das sieht sehr willkürlich aus, ähnlich wie alle Entscheidungen von Armin Laschet nach der Streeck-Studie. Der hatte auch „neuere wissenschaftliche Erkenntnisse“.

    Nochmals, es gibt bzgl. der Frage nach der Infektionsgefährdung an verschiedensten Orten keinen breiten wissenschaftlichen Konsens. Es gibt allerdings einen Grundsatz, auf den sich alle verständigen können: Infektionen passieren über Kontakte. Und dein „unabhängiges Gericht“ maßt sich an sich darüber hinwegzusetzen und ihnen genehme Einzelstudien zur Bewertung heranzuziehen. Das ist grotesk!!!

    BEAR DOWN

  • Es setzt die 2G-Regel im Einzelhandel ins Verhältnis zu weniger strengen Maßnahmen an anderer Stelle und kommt zu der Bewertung, dass trotz nicht nachgewiesener höherer Infektionsgefahr (das Gericht stützt sich hier lt. Begründung sogar auf neuere wissenschaftliche Erkenntisse) im Einzelhandel dort strengere Maßstäbe angelegt werden als anderswo.

    Wenn jemand sich in einem Internetforum auf solch eine Argumentation stützt, kannst du die Uhr danach stellen, wann der erste "Whataboutism" schreit – und zwar mit Recht. Die Feststellung, dass in Bereich A (zu) wenig getan wird, ist in meinen Augen eine sehr schlechte Begründung dafür, das, was in Bereich B getan wird, ebenfalls sein zu lassen. Wenn wir uns in einer Lage befinden, in der einige Lebensbereiche eingeschränkt werden müssen, um andere möglichst lange offen zu halten, dann ist das eine Frage der Prioritätensetzung und somit Aufgabe der Politik und nicht der Justiz.

  • Wenn jemand sich in einem Internetforum auf solch eine Argumentation stützt, kannst du die Uhr danach stellen, wann der erste "Whataboutism" schreit – und zwar mit Recht. Die Feststellung, dass in Bereich A (zu) wenig getan wird, ist in meinen Augen eine sehr schlechte Begründung dafür, das, was in Bereich B getan wird, ebenfalls sein zu lassen. Wenn wir uns in einer Lage befinden, in der einige Lebensbereiche eingeschränkt werden müssen, um andere möglichst lange offen zu halten, dann ist das eine Frage der Prioritätensetzung und somit Aufgabe der Politik und nicht der Justiz.

    Es ist nun mal ein Wechselspiel, und die Justiz ist unabhängig. Mir gefällt das im Ergebnis ja auch nicht, ich hätte am liebsten, dass jeder seine Kontakte auf das absolute Minimum reduziert, wie ich es selbst auch größtenteils tue. Und natürlich ist es so, dass je weniger die Menschen unterwegs sind, desto weniger Kontakte haben sie auch.

    Aber das Wahren der Verhältnismäßigkeit ist eben im Recht ein wichtiger, geradezu fundamentaler Grundsatz bei staatlich verordneten Einschränkungen (geeignet, erforderlich UND angemessen). Sofern es im Einzelhandel tatsächlich keine höhere Verbreitungsgefahr gibt als in Supermärkten, etc., kann ein Gericht das schlecht einfach ignorieren.

    Ich werde mir das Urteil aus Schleswig-Holstein mal noch ansehen, da es mich sehr interessiert, wie sie dort zum entgegengesetzten Urteil gekommen sind.

    Vielleicht kann ja auch Chief hier seine fachlich fundierte Meinung noch kund tun :)

    Minnesota Vikings 2022:

    13-5 - one and done. Meh.

  • ... Sofern es im Einzelhandel tatsächlich keine höhere Verbreitungsgefahr gibt als in Supermärkten, etc., kann ein Gericht das schlecht einfach ignorieren.

    Auch wenn Du mein Hauptargument konsequent ignorierst, wiederhole ich es konsequent anhand dieser Äußerung: ☺️

    Es gibt keine ausreichend wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse, auf deren Basis das Gericht zu so einer Einschätzung der Verhältnismäßigkeit hätte kommen dürfen!

    Abgesehen davon finde ich den Vergleich äußerst grotesk. Wenn der Lebensmittel-Einzelhandel nicht lebensnotwendig wäre, unterläge der natürlich den gleichen 2G-Regelungen. Die Entscheidung der Politik das nicht zu tun war verhältnismäßig!

    BEAR DOWN

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    Die Welle war gestern. Ab morgen: Die Wand! :rockon:

    aikman -> Chrizly (Namensänderung 3.2. 2023)

    "So this is how I remember saying goodbye to Bilbo," [a raccoon he had as a kid] Leach wrote. "He wandered 10 yards away or so from the truck, and then he turned and looked at us and kind of had this expression like, 'It was nice knowing ya.' It was this moment where like, both I knew and he knew that we’d had some good times, but this was it. It was onward and upward for both of us."

    Mike Leach, Coaching Legend (*1961 +2022)

  • Abgesehen davon finde ich den Vergleich äußerst grotesk. Wenn der Lebensmittel-Einzelhandel nicht lebensnotwendig wäre, unterläge der natürlich den gleichen 2G-Regelungen. Die Entscheidung der Politik das nicht zu tun war verhältnismäßig!

    Schlecht formuliert von mir bzw. die falschen Läden genannt: Das Gericht bezieht sich ja in erster Linie auf Nicht-Supermärkte, die dennoch offen bleiben dürfen: Das ganze Gartengedöns, Blumenhandel, etc., gehört ja nun auch nicht gerade zur unbedingt notwendigen Grundversorgung.

    Es gibt keine ausreichend wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse, auf deren Basis das Gericht zu so einer Einschätzung der Verhältnismäßigkeit hätte kommen dürfen!

    So wie ich die oben zitierte Begründung des Gerichts verstehe, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Beweise dafür zu liefern, dass die Infektionsgefahr im "übrigen" Einzelhandel (außerhalb der Grundversorgung) gleich bzw, geringer ist als in den Geschäften, in denen kein 2G gilt, sondern es ist Aufgabe des Verordnungsgebers (hier des Landes NS), nachzuweisen, dass diese Gefahr dort überhaupt relevant ist im Verhältnis zum gesamten Infektionsgeschehen.

    Und ich wiederhole mich nochmal: Mir persönlich gefällt das auch nicht sonderlich, aber so ist es eben manchmal mit dem Recht :madness

    Minnesota Vikings 2022:

    13-5 - one and done. Meh.

    Einmal editiert, zuletzt von Johnny No89 (17. Dezember 2021 um 10:02)

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    - お父さん穀物 -

    I will give you every place where you set your foot! - Joshua 1, 3

  • Die Sache ist wirklich schwierig, da habe ich auch keine Patentlösung. Den rechtlichen Hintergrund hast Du im Kern völlig richtig angedeutet:

    Wir reden von Vorschriften, die (gravierende) Grundrechtseingriffe sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch (vielleicht nicht ganz so gravierend) für die Kunden darstellen. Grundrechtseingriffe aufgrund eines Gesetzes sind prinzipiell möglich, wenn das Gesetz (formell und materiell) verfassungsmäßig ist. In materieller Hinsicht ist bei Freiheitsrechten insbesondere erforderlich, dass die Maßnahme/Regelung einen (verfassungsrechtlich) legitimen Zweck verfolgt und im Hinblick auf diesen Zweck geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i. e. S. ist.

    • Der Schutz der "Volksgesundheit" ist sicherlich ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck.
    • "Geeignet" ist eine Maßnahme, wenn sie überhaupt irgendwie der Zweckerreichung dient.
    • "Erforderlich" ist eine Maßnahme, wenn es kein (bezüglich des Grundrechtseingriffs) milderes Mittel gibt, mit dem der Zweck mindestens in gleich erfolgversprechender Weise verfolgt werden kann. Der Gesetzgeber muss sich also immer fragen: Geht's nicht auch eine Nummer kleiner?
    • "Verhältnismäßig i. e. S." ist eine Maßnahme, wenn die damit verbundenen Vorteile (im Hinblick auf den legitimen Zweck) nicht außer Verhältnis stehen zu den damit verbundenen Nachteilen (im Hinblick auf den Grundrechtseingriff). Hier muss man sich insbesondere auch fragen, ob der Zusatznutzen gegenüber denkbaren Alternativen noch im Verhältnis steht zum "Zusatzschaden" gegenüber den Alternativen.

    Hinzu kommt dann noch, dass auch die Gleichheitsgrundrechte gewahrt werden müssen, d. h. man muss "im Wesentlichen Gleiches gleich" und "im Wesentlichen Ungleiches ungleich" behandeln.

    Wenn man alle diese Kriterien berücksichtigen will, hat man bei der Schaffung von (Corona-)Gesetzen das Problem, dass politisch häufig gewollt ist, "alle gleich zu behandeln", was vordergründig "gerecht" wirkt und gewiss "praktikabler" ist, aber die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles außer acht lässt.

    Ein weiteres Spannungsverhältnis ergibt sich aus Folgendem: Einerseits ist der Gesetzgeber eigentlich in der "Beweislast", denn er muss den Eingriff in die Grundrechte der Bürger rechtfertigen. Andererseits überlässt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber häufig eine gewisse "Einschätzungsprärogative", d. h. wenn man beispielsweise in einem wissenschaftlich nicht geklärten Punkt unterschiedlicher Meinung sein kann, dann akzeptiert man häufig (natürlich nur in vertretbarem Umfang) die Einschätzung des Gesetzgebers.

    Manche dieser Aspekte werden in diesem Video-Interview - der Spieltheoretiker Prof. Rieck interviewt den Juristen Prof. Lepsius - auch laienverständlich dargestellt:

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    Schließlich muss man noch berücksichtigen, dass es in den verschiedenen Bundesländern durchaus unterschiedliche Regelungen gibt, die sich zudem ständig ändern.

    Das hat zur Folge:

    • Verschiedene Oberverwaltungsgerichte oder Verfassungsgerichte der Länder bzw. des Bundes können in Nuancen schon einmal aufgrund unterschiedlich ausgestalteter (Landes-)Grundrechte von unterschiedlichen Maßstäben ausgehen - auch wenn ich vermute, dass das hier nicht der entscheidende Gesichtspunkt ist.
    • Dann kann man selbst bei gleichem rechtlichem Ausgangspunkt graduell unterschiedlicher rechtlicher Auffassung sein, beispielsweise im Grenzbereich Rechtfertigungszwang/Einschätzungsprärogative. Das kann sich auch im zeitlichen Verlauf ändern: Am Anfang der Corona-Pandemie hatte man wenige Informationen, da konnte man dem Gesetzgeber einen tendenziell größeren Spielraum einräumen. Aber je länger es dauert, desto mehr ist der Gesetzgeber gehalten, belastbare Erkenntnisse vorzulegen, um die Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen.
    • Schließlich kann auch die Gesetzeslage sich in den Bundesländern unterscheiden, so dass sich Entscheidungen möglicherweise auch nur vermeintlich widersprechen.

    Die vollständige Urteilsbegründung des OVG Lüneburg im konkret angesprochenen Fall liegt wohl noch nicht vor. Aber die bislang bekannt gewordenen Argumente lassen sich relativ zwanglos in die o. g. Kategorien einordnen.

    • Das OVG hat wohl schon gewisse Zweifel an der Eignung der Maßnahme, wobei meine Vermutung ist, dass man es an diesem Kriterium noch nicht scheitern lassen würde, weil die Maßnahme hierfür nur "irgendwas" bringen muss, sei es auch noch so wenig.
    • Das OVG hat auch gewisse (größere) Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahme, weil beispielsweise FFP2-Masken eine weit weniger einschneidende Alternative wären und der (niedersächsische) Gesetzgeber sich wohl nicht viel Mühe gegeben hat, den Vorteil von "2G" gegenüber weniger einschneidenden Alternativen durch belastbare Erkenntnisse untermauern.

    Letztlich scheinen mir das aber eher nicht-tragende Erwägungen zu sein. Dazu muss man wissen, dass es aus Sicht des Gerichts ausreicht, einen Grund zu benennen, aufgrund dessen man das Gesetz für unzulässig hält. Das scheint mir eher der Wink mit dem Zaunenpfahl zu sein, dass der Gesetzgeber sich zumindest künftig auch insoweit mehr Mühe geben muss, um nicht weitere Aufhebungen zu riskieren.

    Tragend scheinen dagegen zwei andere Gesichtspunkte zu sein:

    • Das OVG hält die Regelungen im Hinblick auf die betroffenen Freiheitsrechte für unverhältnismäßig i. e. S., weil jedenfalls das Verhältnis zwischen (bestenfalls geringem) Zusatznutzen gegenüber in Betracht kommenden Alternativen (z. B. FFP2-Maske) außer Verhältnis zu den gravierenden Grundrechtseingriffen für Unternehmen und Kunden stehe, zumal die meisten Kundenkontakte ohnehin im (privilegierten) Lebensmittel-Einzelhandel zustande kämen.
    • Zudem hält das OVG die Regelungen auch mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, weil aus seiner Sicht "im Wesentlichen gleiche" Konstellationen ungleich behandelt würden. Dabei vergleicht das Gericht in diesem Zusammenhang NICHT den Lebensmittel-Einzelhandel mit Baumärkten, sondern es beanstandet, dass Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels, Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten privilegiert werden gegenüber Baumärkten, ohne dass dafür ein Grund erkennbar sei.

    Da kann man - wie so häufig - sicherlich unterschiedlicher Auffassung sein, aber ich halte die Entscheidung mit dieser Begründung durchaus für nachvollziehbar.

    Einmal editiert, zuletzt von Chief (18. Dezember 2021 um 03:08)

  • Würden solche Maßnahmen nicht dafür sorgen, dass ein nicht gerade geringer Anteil dann sich einfach (vorerst) nicht impfen lässt? Viele haben das ja auch nur der "Freiheit" wegen getan. Einige denken sich ja dann auch, warum jetzt Boostern, wenn ich eh nichts machen darf. Soll jetzt keine Diskussion sein, dass man sich aufgrund des Schutzes Impfen sollte, sondern das da viele halt anders denken.

    Und gerade wegen der aktuell "rückläufigen Zahlen" wird es für einige am Verständnis mangeln.

    Sowieso wird Omikron auch am 15. Januar noch in Holland existieren und für erneut steigende Zahlen sorgen. Dementsprechend sollen die Aktionen dahin gehen, dass mehr geimpft wird und einige Maßnahmen gesteigert werden, wie FFP2-Maskenpflicht. Das Tragen der Masken wird trotz Pflicht nicht überall vollständig umgesetzt.

    Ein Lockdown halte ich für die falsche Lösung.

  • Ein Lockdown halte ich für die falsche Lösung.

    Die Niederlande hat jetzt schon eine Inzidenz von über 600 und Omikron fängt gerade erst an. Ich denke mal, die stehen mit dem Rücken zur Wand und haben schlicht keine andere Chance als den Lockdown.

    Keep Pounding

  • Die Niederlande hat jetzt schon eine Inzidenz von über 600 und Omikron fängt gerade erst an. Ich denke mal, die stehen mit dem Rücken zur Wand und haben schlicht keine andere Chance als den Lockdown.

    Edited

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    2 Mal editiert, zuletzt von MunichBear (19. Dezember 2021 um 10:22)

  • In NRW haben wir morgen verkaufsoffene Sonntage in einigen Deppenhochburgen. Dreimal dürft‘s raten, wo die „Lockdownopfer“ aus Holland morgen zum Shoppen hinfahren werden.

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    Wie scheiße ansteckend ist das Ding bitte? ...

    aikman -> Chrizly (Namensänderung 3.2. 2023)

    "So this is how I remember saying goodbye to Bilbo," [a raccoon he had as a kid] Leach wrote. "He wandered 10 yards away or so from the truck, and then he turned and looked at us and kind of had this expression like, 'It was nice knowing ya.' It was this moment where like, both I knew and he knew that we’d had some good times, but this was it. It was onward and upward for both of us."

    Mike Leach, Coaching Legend (*1961 +2022)

  • Die Stadt Köln hat seit Mitte November zu wenig Infektionszahlen geliefert und das Gesundheitsamt zu wenig Kontaktperson informiert, dass sie hätten in Quarantäne gemusst hätten. Erst ab heute können wieder vollständige Infektionszahlen erfasst und veröffentlicht werden. Da fragt man sich wie das passieren konnte? Seit Mitte November! Keine Ahnung. Alaaf.

    Die Niederlande verordnet wegen Omikron nun einen Lockdown. Es gibt starke Einschränkungen hinsichtlich Kontakten. Niederlande grenzt an Deutschland, grenzt an NRW. NRW hat heute was? Verkaufsoffenen Sonntag. Viel Glück.

  • Seit Mitte November! Keine Ahnung. Alaaf.

    Das ist wirklich der Hammer. Insbesondere deswegen weil man zwischenzeitlich noch stolz verkündete, dass der 11.11. keinen Einfluss auf die Inzidenz gehabt hätte. Kann man sich echt nicht ausdenken.

    "Der ideale Untertan totalitärer Herrschaft ist nicht der überzeugte Nazi oder engagierte Kommunist, sondern Menschen,für die der Unterschied zwischen Fakten und Fiktion,wahr und falsch, nicht länger existiert."

    -Hannah Arendt-